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Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 14. Juli 1874.
Inhalt.
beet, betreffend die Errichtung von Handels= und Gewerbekammern. Vom 4. Juli 1874. — Bekanntmachung des
Justizministeriums, betrefsend die Bestimmung der Zahl der Schöffen, beziehungsweise Gerichtszeugen bei den
D-heramtsgerichten Böblingen, Cannstatt und Marbach. Vom 4. Juli 1874.
Gesehz, betreffend die Errichtung von Zandels- und Gewerbekammern. Vom 4. Juli 1874.
Karl „von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer geeuen
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Die Handels= und Gewerbekammern haben als Organe des Handels= und Gewerbestandes
die Bestimmung, die Gesammtinteressen der Handel= und Gewerbetreibenden
ihres Bezirks wahrzunehmen.
Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
1) alljährlich dem Ministerium des Innern über den Zustand der Industrie und des
Handels ihres Bezirkes, über wünschenswerthe Berbesserungen und die Mittel zur
Ausführung derselben Bericht zu erstatten;
2) den Staatsbehörden auf deren Verlangen über Gegenstände der Gewerbe und des
Handels, sowie des öffentlichen Verkehres Gutachten abzugeben;
statistische Notizen über Gegenstände der Gewerbe und des Handels zu sammeln
und, soweit dies auf Veranlassung der Regierungsbehörden geschieht, zu diesem Zweck