Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

193
19.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  14.  Juli  1874.
Inhalt.

beet,  betreffend  die  Errichtung  von  Handels=  und  Gewerbekammern.  Vom  4.  Juli  1874.  —  Bekanntmachung  des
Justizministeriums,  betrefsend  die  Bestimmung  der  Zahl  der  Schöffen,  beziehungsweise  Gerichtszeugen  bei  den
D-heramtsgerichten  Böblingen,  Cannstatt  und  Marbach.  Vom  4.  Juli  1874.

 

Gesehz,  betreffend  die  Errichtung  von  Zandels-  und  Gewerbekammern.  Vom  4.  Juli  1874.

Karl  „von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  geeuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.

Die  Handels=  und  Gewerbekammern  haben  als  Organe  des  Handels=  und  Gewerbestandes
  die  Bestimmung,  die  Gesammtinteressen  der  Handel=  und  Gewerbetreibenden
ihres  Bezirks  wahrzunehmen.

Zu  ihren  Aufgaben  gehört  insbesondere:

1)  alljährlich  dem  Ministerium  des  Innern  über  den  Zustand  der  Industrie  und  des
Handels  ihres  Bezirkes,  über  wünschenswerthe  Berbesserungen  und  die  Mittel  zur
Ausführung  derselben  Bericht  zu  erstatten;

2)  den  Staatsbehörden  auf  deren  Verlangen  über  Gegenstände  der  Gewerbe  und  des
Handels,  sowie  des  öffentlichen  Verkehres  Gutachten  abzugeben;

statistische  Notizen  über  Gegenstände  der  Gewerbe  und  des  Handels  zu  sammeln
und,  soweit  dies  auf  Veranlassung  der  Regierungsbehörden  geschieht,  zu  diesem  Zweck