Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

21 
Anzeige zu machen, welches hierüber an das Ministerium des Innern zu berichten hat. 
In dringenden Fällen hat das Oberamt die Benützung des Kessels bis auf weitere Ver- 
fügung des Ministeriums des Innern einzustellen. 
S. 32. 
Im Fall einer eintretenden Explosion pat der Eigenthümer des Dampftessels sogleich 
Anzeige davon an die Ortspollzeibehörde, die letztere aber an das Oberamt zu machen.) 
Soweit nicht die Fürsorge für Verwundete oder der Zweck der Verhütung weiteren Un- 
glücks etwas zu thun gebietet, muß Alles in demselben Zustande und in derselben Lage 
belassen werden, wie es sich in Folge der Explosion befindet, bis der Bezirkspolizeibeamte 
erschienen ist. ' 
Uebrigens hat sich der Bezirkspolizeibeamte so schnell als möglich an Ort und Stelle 
zu begeben, von dem Sachverhalt Einsicht zu nehmen und über den Erfund, sowie über 
alle von dem Eigenthümer, dessen Arbeitern und anderen Personen zu bekommenden No- 
tizen ein Protokoll aufzunehmen und nach geschlossener Untersuchung an das Ministerium 
des Innern Bortrag zu erstatten. Der aufgestellte Sachverständige ist wo immer möglich 
biezu beizuziehen, jevenfalls aber demselben unverweilt Nachricht zu geben. 
g. 33. 
Jede Nichtbeachtung oder Vernachläßigung der in dieser Verfügung gegebenen Be- 
stimmungen ist neben Beseitigung aller vorschriftswidrigen Einrichtungen, und, falls vie 
Voraussetzungen des §. 31 zutreffen, einstweiliger Einstellung des Betriebs mit den gesetz- 
lichen Ungehorsamsstrafen zu ahnden, vorbehältlich aller in Folge verschuldeten Unglücks 
begründeten Entschädigungen und der wegen Täödtung oder Körperverletzung aus Fahr- 
läßigkeit oder wegen Feuerverwahrlosung nach Art. 251, 267 und 384 des Strafgesetz- 
buchs zu erkennenden gerichtlichen Strafen. 
Stuttgart den 4. April 1857. 
Linden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.