Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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Anzeige  zu  machen,  welches  hierüber  an  das  Ministerium  des  Innern  zu  berichten  hat.
In  dringenden  Fällen  hat  das  Oberamt  die  Benützung  des  Kessels  bis  auf  weitere  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Innern  einzustellen.

S.  32.

Im  Fall  einer  eintretenden  Explosion  pat  der  Eigenthümer  des  Dampftessels  sogleich
Anzeige  davon  an  die  Ortspollzeibehörde,  die  letztere  aber  an  das  Oberamt  zu  machen.)
Soweit  nicht  die  Fürsorge  für  Verwundete  oder  der  Zweck  der  Verhütung  weiteren  Unglücks
  etwas  zu  thun  gebietet,  muß  Alles  in  demselben  Zustande  und  in  derselben  Lage
belassen  werden,  wie  es  sich  in  Folge  der  Explosion  befindet,  bis  der  Bezirkspolizeibeamte
erschienen  ist.  '

Uebrigens  hat  sich  der  Bezirkspolizeibeamte  so  schnell  als  möglich  an  Ort  und  Stelle
zu  begeben,  von  dem  Sachverhalt  Einsicht  zu  nehmen  und  über  den  Erfund,  sowie  über
alle  von  dem  Eigenthümer,  dessen  Arbeitern  und  anderen  Personen  zu  bekommenden  Notizen
  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  nach  geschlossener  Untersuchung  an  das  Ministerium
des  Innern  Bortrag  zu  erstatten.  Der  aufgestellte  Sachverständige  ist  wo  immer  möglich
biezu  beizuziehen,  jevenfalls  aber  demselben  unverweilt  Nachricht  zu  geben.

g.  33.

Jede  Nichtbeachtung  oder  Vernachläßigung  der  in  dieser  Verfügung  gegebenen  Bestimmungen
  ist  neben  Beseitigung  aller  vorschriftswidrigen  Einrichtungen,  und,  falls  vie
Voraussetzungen  des  §.  31  zutreffen,  einstweiliger  Einstellung  des  Betriebs  mit  den  gesetzlichen
  Ungehorsamsstrafen  zu  ahnden,  vorbehältlich  aller  in  Folge  verschuldeten  Unglücks
begründeten  Entschädigungen  und  der  wegen  Täödtung  oder  Körperverletzung  aus  Fahrläßigkeit
  oder  wegen  Feuerverwahrlosung  nach  Art.  251,  267  und  384  des  Strafgesetzbuchs
  zu  erkennenden  gerichtlichen  Strafen.

Stuttgart  den  4.  April  1857.
Linden.