Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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b) Verfuͤgung, betreffend die Handhabung der Jagdpolizei durch Privatforstschutzdiener. 
In Folge darüber entstandener Zweifel, ob den Privatforstschutzdienern ebenso, wie 
früher vor dem Uebergang der Jagdpolizei an die Bebörden des Departemenes des In- 
nern das Recht zustebe, die Jagdpolizei auch außerhalb des ihrer unmittelbaren Aufsicht 
anvertrauten Bezirks zu handhaben, haben Seine Königliche Majestät vermöge 
höchster Entschließung vom 8. d. M. auf erstatteten Vortrag zu genehmigen geruht, daß 
den genannten Dienern der bestehenden Uebung gemäß die Ermächtigung, beziehungsweise 
der Auftrag ertheilt werde, die Jagdpolizei auch außerhalb des ihrer unmittelbaren Auf- 
sicht anvertrauten Bezirks zu handhaben und demgemäß Uebertretungen der hinsichtlich der 
Ausübung der Jagd bestehenden Gesetze und Vorschriften zu verfolgen und zur Abrügung 
zu bringen, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 9. April 1857. 
Linden. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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