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. » ..s.23.0.·
Der durch die Verpflegung der Eingewiesenen verursachte Aufwand besteht:
1) in einem nach dem Durchschnitts-Aufwande auf die Verköstigung, die Lagerstätte, die
Wäsche und die Krankenpflege der Arbeiter zu bemessenden Kostgelde, dessen Be-
trag periodisch öffentlich bekannt gemacht wird; . ·
2) in dem Aufwande der Anstalt auf die Kleidung des Arbeiters (8. 13.);
3) in sonstigen nicht unter die Kategorieen der Ziff. 1 fallenden besonderen Verwen-
dungen auf einen Arbeiter, welche während seines Aufenthalts in der Anstalt ver-
möge außerordentlicher Umstände nöthig geworden find. «
.31.
An dem Kostgelde (8. 30, Ziff. 1) wird bei dem Eintritte des Arbeiters in die An-
stalt ein vierteljähriger Betrag von dem Vermögen des Arbeiters oder von seinen Vertre-
tern vorausbezahlt, und diese Vorauszahlung später in soweit auf die gleiche Zeit oder
den kürzeren Rest der Einweisungszeit wiederholt, als ein gutgemachter Arbeitsverdienst des
Eingewiesenen sie nicht überflüssig macht (§S. 29.).
« §.32.
Reicht der Verdienst des Arbeiters zur Tilgung des Gesammtersatzes, welchen die
Anstaltskasse oder an deren Stelle die Vertreter des Arbeiters anzusprechen haben, nicht
in, so werden die einzelnen Forderungen in der Ordnung, in welcher der 8. 30 sie auf-
führt, an demselben abgerechnet.
K. 33.
Hat der Eingewiesene, nach den zu diesem Behufe vorzunehmenden periodischen Ab-
rechnungen, durch seinen je bis fum Abrechnungstage erwachsenen. Arbeitsverdienst sowohl
ein Kostgeld (§. 30, Ziff. 1), als die weiter auf ihn gemachten Verwendungen (8. 30,
iff. 2 und 3) abverdient, so werden ihm von dem etwaigen Ueberschusse auf Verlangen Zusätze
zu der von der Anstalt gereichten Kost in den durch die Hausordnung für zuläßig erklärten
Mrikeln und innerhalb eines daselbst bestimmten Maaßes von der Verwaltung angeschaftt.
Sollte sich bei dem Austritte des Eingewiesenen aus der Anstalt noch ein nicht ver-
wendeter Theil seines Arbeitsverdienstes ergeben, so wird ihm derselbe entweder in Geld
der in solchen Gebrauchs-Gegenständen verabfolgt, welche für sein Fortkommen außer der
Anstalt noͤthig sind.
g. 34.
Die dem Arbeiter für seinen Aufenthalt angeschafften Kleidungs-- und Weißzeugstücke,
velche von seinem Arbeitsverdienst oder seinem Vermögen nicht bezahlt werden können,
eben, soweit er sie entbebren kann, zur Verfügung derjenigen, welche sie angeschafft oder
er Anstaltskasse vergütet haben (§S§. —. 13.).
Stuttgart den 15. April 1857. Linden.