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Verfügung vom 30. November 1848 (Reg.Blatt S. 612) auch deren Reisekostenvergütun-
gen berechnet werden, in Uebereinstimmung zu setzen, wird in Gemäßheit höchster Entschlie-
ßung Seiner Königlichen Majestät vom 6. Mai 1857 die analoge Anwendung der
bierauf sich beziehenden Bestimmungen der K. Verordnung vom 17. Juni 1822 (Reg.Blatt
S. 425) hiemit verfügt.
Hienach haben die Generalsuperintendenten bei auswärtigen Dienstverrichtungen, welche
sie in dieser Eigenschaft vornehmen, namentlich bei den Visitationen der Diöcesen und bei
den Investituren von den Dekanen die Diäten nach ibrem Rang in der vierten Stufe zu
berechnen, nach welcher auch der Feldprobst bei seinen Dienstreisen die Diäten zu bezie-
hen hat.
Insoferne die Gemeinden der Dekanatssitze in den vorkommenden Fällen zu denjeni-
gen Diäten der Generalsuperintendenten, welche sich auf die Visitation ihres örtlichen
Kirchenwesens, sowie auf die Investitur ihrer zugleich Dekanate bekleidenden Geistlichen
beziehen, beizutragen haben, besteht ihr Antheil an diesen Diäten nach dem durch Herkom-
men und durch Analogie der Ministerial-Verfügung vom 26. August 1828 (Reg.Blatt
S. 692) begründeten Maaßstab und in ersterer Beziehung nach Maaßgabe des regelma-
ßigen Zeitaufwandes bei der Visttation, «
1) für die örtliche Kirchenvisitation bei Dekanatsgemeinden
mit 1 oder 2 normalmäßig verwendeten Geistlichenin . 7fl. —
mit 3 oder 4 solchen Geistlcheniin 9fl 20 kr
mit 5 oder mehreren solchen Geistlichenin 11 f 40 kr-
2) für die Investitur des zugleich mit dem Dekanat betrauten Orts-
geistlichen: 4 fl. 40 kr.
Dagegen finden neben diesen Diätenbeiträgen Honorare, wie solche in einer Anzabl
von Dekanatsgemeinden hergebracht find, in Zukunft nicht mehr statt, gleichwie auch die
firirten Beiträge, welche andere Gemeinden bisher überhaupt zu den Diäten des oisit
renden Generalsuperintendenten entrichteten, mit Eintritt der neuregulirten Diäten au
hoͤren.
Stuttgart den 8. Mai 1857.
Linden. Rümelin.