Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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Verfügung  vom  30.  November  1848  (Reg.Blatt  S.  612)  auch  deren  Reisekostenvergütungen
  berechnet  werden,  in  Uebereinstimmung  zu  setzen,  wird  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung
  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  6.  Mai  1857  die  analoge  Anwendung  der
bierauf  sich  beziehenden  Bestimmungen  der  K.  Verordnung  vom  17.  Juni  1822  (Reg.Blatt
S.  425)  hiemit  verfügt.

Hienach  haben  die  Generalsuperintendenten  bei  auswärtigen  Dienstverrichtungen,  welche
sie  in  dieser  Eigenschaft  vornehmen,  namentlich  bei  den  Visitationen  der  Diöcesen  und  bei
den  Investituren  von  den  Dekanen  die  Diäten  nach  ibrem  Rang  in  der  vierten  Stufe  zu
berechnen,  nach  welcher  auch  der  Feldprobst  bei  seinen  Dienstreisen  die  Diäten  zu  beziehen
  hat.

Insoferne  die  Gemeinden  der  Dekanatssitze  in  den  vorkommenden  Fällen  zu  denjenigen
  Diäten  der  Generalsuperintendenten,  welche  sich  auf  die  Visitation  ihres  örtlichen
Kirchenwesens,  sowie  auf  die  Investitur  ihrer  zugleich  Dekanate  bekleidenden  Geistlichen
beziehen,  beizutragen  haben,  besteht  ihr  Antheil  an  diesen  Diäten  nach  dem  durch  Herkommen
  und  durch  Analogie  der  Ministerial-Verfügung  vom  26.  August  1828  (Reg.Blatt
S.  692)  begründeten  Maaßstab  und  in  ersterer  Beziehung  nach  Maaßgabe  des  regelmaßigen
  Zeitaufwandes  bei  der  Visttation,  «

1)  für  die  örtliche  Kirchenvisitation  bei  Dekanatsgemeinden

mit  1  oder  2  normalmäßig  verwendeten  Geistlichenin  .  7fl.  —
mit  3  oder  4  solchen  Geistlcheniin  9fl  20  kr
mit  5  oder  mehreren  solchen  Geistlichenin  11  f  40  kr-2)

  für  die  Investitur  des  zugleich  mit  dem  Dekanat  betrauten  Ortsgeistlichen:

  4  fl.  40  kr.

Dagegen  finden  neben  diesen  Diätenbeiträgen  Honorare,  wie  solche  in  einer  Anzabl
von  Dekanatsgemeinden  hergebracht  find,  in  Zukunft  nicht  mehr  statt,  gleichwie  auch  die
firirten  Beiträge,  welche  andere  Gemeinden  bisher  überhaupt  zu  den  Diäten  des  oisit
renden  Generalsuperintendenten  entrichteten,  mit  Eintritt  der  neuregulirten  Diäten  au
hoͤren.

Stuttgart  den  8.  Mai  1857.
Linden.  Rümelin.