Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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Nachdem  zwischen  den  Zollvereins-Regierungen  Verständigung  darüber  getroffen  worden
  ist,  daß,  vorbehältlich  weiterer  Vereinbarung  die  bisherigen  Sätze  für  das  nächste
Steuerjahr  beizubehalten  seien;  so  wird  mit  höchster,  nach  Vernehmung  des  Gebeimen-Ratbs
  erfolgter  Genehmigung  andurch  verfügt,  daß  die  in  der  vorgedachten  Verfügung
vom  1.  Juni  1855  verkündeten  Eingangszollsätze  von  außervereinsländischem  Zucker  und
Sprup,  so  wie  der  Steuersatz  vom  vereinsländischen  Rübenzucker  für  den  Zeitraum  vom
1.  September  1857  bis  Ende  August  1858  gültig  bleiben  sollen.

Die  Erhebung  der  Rübenzuckersteuer  geschieht  nach  der  K.  Verordnung  vom  25.  Juli
1846  (Reg.Blatt  S.  341).

Stuttgart  den  30.  Juni  1857.  Knapp.

2.  Des  K.  Steuer-Collegiums.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer
für  das  Etatsjahr  1857—58.

In  Folge  des  Finanz-Gesetzes  vom  17.  September  1855  (Reg.Blatt  S.  200)  sind  für
das  Etatsjahr  18583  an  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer  —:.  3),300,000  fl.
umzulegen  und  zu  erheben.

Hieran  haben  beizutragen:
41.  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,

nämlich
a)  das  Grundeigenthum.  43444,325,088  fl.
b)  die  Gefälle..  z  ...  ....  12,412  fl.
—:.  2),337,500  fl.
##.  die  Gebaube.  5339500000  fl.
c.  die  Gewere  4125500  fl.
—:.  3,300,000  fl.

Mit  Berücksichttgung  der  das  Landeskataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber
die  Nachweisungen  den  Oberämtern  besonders  zugegangen  sind,  und  nach  welchen  nunmebr
auch  der  Amtskörperschafts=  und  Ortssteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich