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Nachdem zwischen den Zollvereins-Regierungen Verständigung darüber getroffen worden
ist, daß, vorbehältlich weiterer Vereinbarung die bisherigen Sätze für das nächste
Steuerjahr beizubehalten seien; so wird mit höchster, nach Vernehmung des Gebeimen-Ratbs
erfolgter Genehmigung andurch verfügt, daß die in der vorgedachten Verfügung
vom 1. Juni 1855 verkündeten Eingangszollsätze von außervereinsländischem Zucker und
Sprup, so wie der Steuersatz vom vereinsländischen Rübenzucker für den Zeitraum vom
1. September 1857 bis Ende August 1858 gültig bleiben sollen.
Die Erhebung der Rübenzuckersteuer geschieht nach der K. Verordnung vom 25. Juli
1846 (Reg.Blatt S. 341).
Stuttgart den 30. Juni 1857. Knapp.
2. Des K. Steuer-Collegiums.
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer
für das Etatsjahr 1857—58.
In Folge des Finanz-Gesetzes vom 17. September 1855 (Reg.Blatt S. 200) sind für
das Etatsjahr 18583 an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer —:. 3),300,000 fl.
umzulegen und zu erheben.
Hieran haben beizutragen:
41. das Grundeigenthum und die Gefälle,
nämlich
a) das Grundeigenthum. 43444,325,088 fl.
b) die Gefälle.. z ... .... 12,412 fl.
—:. 2),337,500 fl.
##. die Gebaube. 5339500000 fl.
c. die Gewere 4125500 fl.
—:. 3,300,000 fl.
Mit Berücksichttgung der das Landeskataster betreffenden Veränderungen, worüber
die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen nunmebr
auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich