39
a) das Grundkataster nach dem Reinertrage af 1391016,004 fl. 28 kr.
und das Gefällkataster aaaaittn# 96,174 fl. 27 kr.
—. 18,112,178 fl. 55 kr.
demnach für beide die Staatssteuer je auf 100 fl. Rein-
ertrag . . 12 sl. 54 kr. 246 blr.
b) vas Gebäudekataster nach der auf den 1. Juij 1856 vor-
genommenen periodischen Ergänzung im Kapitalwerthe
a 1106861,165 fl. —
und
die Staatssteuer je auf 1000 fl. Kapitalwerth 2 fl. 47 kr. 3.0# hlr.
W)) die Katasteransätze der Gewerbesteuer betragen nach der pe-
riodischen Kataster-Ergänzung auf den 1. Juli 186 384,707 fl. 50 kr.
Zur Umlage der Steurrsune von 412,500 fl. kommen daher auf 100 fl.
Katasteransaz ·?007 fl. 13 kr. 2 r##hlr.
Nachdem hienach die Johressteuer pro 1857—58 unter die Oberamtsbezirke auf die
aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist; so werden die Oberämter ange-
wiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte r. unter Zugrund-
legung des Landeskatasters vorzunehmen, und dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung
auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Katasterzweigen, je abgesondert auf das
Erund--, Gefäll--, Gebäude= und Gewerbe-Kataster vollzogen wird.
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbesteuer-
vollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der Oberamts-
Uebersihien, übereinstimmend mit den Kanzlei-Eremplaren, so wie auf die Benützungsart des
teuerkatasters zu der Umlage der Amtskörperschafts-Anlagen, endlich hinsschtlich der recht-
zeitigen Unterausthellung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der
Steuern, werden die Oberämter auf die ihnen hierüber schon früher ertheilten Welsun-
gen, insbesondere auf die Verfügung des Steuer-Colleglums vom 30. Juni 1848 (Reg. Blatt
301) verwiesen.
Stuttgart den 23. Juni 1857. Hefele.
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 27. Juni 1857.
Knapp.