Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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a) das Grundkataster nach dem Reinertrage af 1391016,004 fl. 28 kr. 
und das Gefällkataster aaaaittn# 96,174 fl. 27 kr. 
—. 18,112,178 fl. 55 kr. 
demnach für beide die Staatssteuer je auf 100 fl. Rein- 
ertrag . . 12 sl. 54 kr. 246 blr. 
b) vas Gebäudekataster nach der auf den 1. Juij 1856 vor- 
genommenen periodischen Ergänzung im Kapitalwerthe 
a 1106861,165 fl. — 
und 
die Staatssteuer je auf 1000 fl. Kapitalwerth 2 fl. 47 kr. 3.0# hlr. 
W)) die Katasteransätze der Gewerbesteuer betragen nach der pe- 
riodischen Kataster-Ergänzung auf den 1. Juli 186 384,707 fl. 50 kr. 
Zur Umlage der Steurrsune von 412,500 fl. kommen daher auf 100 fl. 
Katasteransaz ·?007 fl. 13 kr. 2 r##hlr. 
Nachdem hienach die Johressteuer pro 1857—58 unter die Oberamtsbezirke auf die 
aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist; so werden die Oberämter ange- 
wiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte r. unter Zugrund- 
legung des Landeskatasters vorzunehmen, und dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung 
auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Katasterzweigen, je abgesondert auf das 
Erund--, Gefäll--, Gebäude= und Gewerbe-Kataster vollzogen wird. 
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbesteuer- 
vollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der Oberamts- 
Uebersihien, übereinstimmend mit den Kanzlei-Eremplaren, so wie auf die Benützungsart des 
teuerkatasters zu der Umlage der Amtskörperschafts-Anlagen, endlich hinsschtlich der recht- 
zeitigen Unterausthellung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der 
Steuern, werden die Oberämter auf die ihnen hierüber schon früher ertheilten Welsun- 
gen, insbesondere auf die Verfügung des Steuer-Colleglums vom 30. Juni 1848 (Reg. Blatt 
301) verwiesen. 
Stuttgart den 23. Juni 1857. Hefele. 
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 27. Juni 1857. 
Knapp.
	        
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