Nr. 11. 59
§ 30.
1 Die Titel „Königlicher Hofpianist“, „Königlicher Hof-.. virtuose“ und dgl. verleihen
Wir bei besonderem Anlaß an anuerkannt tüchtige Künstler.
II Die Verleihungsanträge sind Uns vom Obersthofmeisterstab im Benehmen mit der
Generalintendanz der Hoftheater und der Hofmusik zu unterbreiten. Im übrigen finden
die §§ 2, 4, 6 Abs. II, 9 Abs. I, 13 sinngemäße Anwendung.
N31.
1! Die in § 18 bezeichneten Mitglieder des Königlichen Hauses sind nur zur Verleihung
der in § 30 genannten Künstlertitel berechtigt. Die §§ 19 Abs. II—IV, 23, 26—28
sinden sinngemäße Anwendung.
Bor Einholung Unserer Willensmeinung (8 19 Abl. II) hat der Obersthofmeisterstab
die Generalintendanz der Hoftheater und der Hofmusik mit ihrem Gutachten zu hören.
München, den 24. Januar 1912.
Luitpold,
Prinz von SLSayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Nr. 4845.
Königliche Verordnung, Gebühren für die Verleihung des Königlichen Hoftitels betreffend.
Im MNamen Seiner Moajestät des Königs.
Zlitpoll!,
un GEottes Gnaden Königlicher prinz von Layern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Art. 240 Abs. 2 des Gebührengesetzes
in der Fassung vom 13. Juli 1910 (GWVBl. S. 311) unter Aufhebung der Verordnung
vom 16. April 1894, Gebühren für Verleihung des Hoftitels betreffend (GVBl. S. 149)
zu verordnen, was folgt:
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