Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  11.  59

§  30.
1  Die  Titel  „Königlicher  Hofpianist“,  „Königlicher  Hof-..  virtuose“  und  dgl.  verleihen
Wir  bei  besonderem  Anlaß  an  anuerkannt  tüchtige  Künstler.
II  Die  Verleihungsanträge  sind  Uns  vom  Obersthofmeisterstab  im  Benehmen  mit  der

Generalintendanz  der  Hoftheater  und  der  Hofmusik  zu  unterbreiten.  Im  übrigen  finden
die  §§  2,  4,  6  Abs.  II,  9  Abs.  I,  13  sinngemäße  Anwendung.

N31.

1!  Die  in  §  18  bezeichneten  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  sind  nur  zur  Verleihung
der  in  §  30  genannten  Künstlertitel  berechtigt.  Die  §§  19  Abs.  II—IV,  23,  26—28
sinden  sinngemäße  Anwendung.

Bor  Einholung  Unserer  Willensmeinung  (8  19  Abl.  II)  hat  der  Obersthofmeisterstab
die  Generalintendanz  der  Hoftheater  und  der  Hofmusik  mit  ihrem  Gutachten  zu  hören.

München,  den  24.  Januar  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SLSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

 

Nr.  4845.

Königliche  Verordnung,  Gebühren  für  die  Verleihung  des  Königlichen  Hoftitels  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Zlitpoll!,

un  GEottes  Gnaden  Königlicher  prinz  von  Layern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Art.  240  Abs.  2  des  Gebührengesetzes
in  der  Fassung  vom  13.  Juli  1910  (GWVBl.  S.  311)  unter  Aufhebung  der  Verordnung
vom  16.  April  1894,  Gebühren  für  Verleihung  des  Hoftitels  betreffend  (GVBl.  S.  149)

zu  verordnen,  was  folgt:
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