Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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#. 75), das Personengeld in der Regel nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur 
nächsten Station oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, 
bis zu diesem erhoben. 
Wollen Personen, welche an Halteplätzen zugegangen sind, mit derselben Post von 
er nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Schein für die 
weitere Reise zu lösen. 
Für Mätze, welche bei einer Poststelle zur Reise bis zu einem zwischen zwei 
tationen auf dem Kurfe gelegenen Orte (Zwischenort), genommen werden, ist das 
ersonengeld nach der wirklich zurückzulegenden Meilenzahl zu entrichten. 
Für die Fahrt in den Beichaisen und den Nebenwagen ist in der Regel dieselbe Taxe 
wie für die im Hauptwagen zu bezahlen. 
S. 79. 
Beförderung von Kindern. 
Kinder unter zwei Jahren, welche noch getragen werden, sind in der Begleitung und 
auf dem Platze ihrer Angehörigen von dem Personengelde befreit. Letztere haben aber 
dafür zu sorgen, daß die Mitreisenden durch die Kinder nicht belästigt werden. 
Will eine erwachsene Person mit mehr als einem Kinde unter zwei Jahren reisen, 
so ist für je zwei Kinder das Personengeld für einen Platz zu entrichten. 
Größere Kinder zahlen die volle Personentare, wogegen sie eigene Plätze erhalten. 
Wenn jedoch eine Wagenabtheilung (Coupé oder innerer Raum) oder eine Sitzbank durch 
FZahlung der vollen Zahl der eingerichteten Plätze ganz gemiethet wird, so können je 
wei Kinder bis zu zehn Jahren einschließlich gegen die Fabrtare für eine Person beför- 
ert werden, insofern die betreffenden Personen mit den Kindern sich auf die von ihnen 
Fahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen un- 
edingt, für Beichaisen dagegen nur in so weit zugestanden werden, als auf Beibehaltung 
er ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
Bei Zweifeln über das Alter der Kinder hat der Postabfertigungsbeamte endgültig 
zu enscheiden. 
8. 80. 
Reisegepäck. 
Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks in so weit unbeschränkt ge- 
kattet als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind.
	        
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