Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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so haben sie es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie von der Mitreise ausgeschlossen und ve 
bezahlten Postgebühren verlustig werden. 
Haben zurückgebliebene Passagiere Reisegepäck auf der Post, so wird solches, wenn 
von den betreffenden Reisenden nicht eine andere Verfügung getroffen worden ist, bis zu 
der Poststelle, auf welche der Reiseschein lautet, befördert und dort bis zum Eingange ver 
weiteren Bestimmung der Eigenthümer aufbewahrt. 
g. 83. 
Ordnung der Plaͤtze. 
Die Ordnung der Plätze in den Postwagen ergibt sich aus den Nummern über den 
Sitzplätzen und, wenn mehrere Beichaisen gestellt sind, aus der Reihenfolge der Beichaisen 
In Absicht auf die Folge der Plätze in den Wagen und Chaisen gilt als Regel, ra 
zuerst die sämmtlichen Eckplätze der Hauptbank, der Rückbank und des Cabriolets, dann 
in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. 
Die Reisenden folgen sich in dieser Ordnung nach der Zeit ihrer Anmeldung, welcht 
aus der Nummer des Reisescheins bervorgebt, und nach dem Grundsatze, daß auf einen 
und demselben Kurse die früher zugegangenen Reisenden vor den später hinzugekommenen 
den Vorrang der Plätze haben. 
An den Anfangsstationen eines Kurses, von wo die Postwagen ausgehen, schießen 
sich die von anderen Kursen herkommenden Reisenden, welche bereits für den weiteren 
Weg Zahlung geleistet haben, den am Orte selbst eingeschriebenen Reisenden ohne weiter 
Anmeldung nach der Zeit und Ordnung an, in welcher sie eingetroffen sind. Etwaig- 
Abweichungen bievon bei einzelnen Kursen richten sich nach den für dieselben gegebene 
speciellen Bestimmungen. "„ 
Die an Unterwegsstationen zugehenden Reisenden steben den bereits im pos 
wagen befindlichen, so wie den von Anschlußkursen durcheingeschriebenen Reisenden in vet 
Reihenfolge der Plätze nach. 
Reisende, welche nur bis zu einem Unterwegsort eingeschrieben sind und sich daselbß 
wieder auf den nämlichen Kurs zur Weiterreise einschreiben lassen, werden als neu zugehen 
betrachtet, und verlieren den Anspruch auf den bisher eingenommenen Platz. 
Die Reisenden, welche unterwegs an Halteplätzen aufgenommen worden sind, habe 
fich bei der Weiterreise über die nächste Station hinaus den vort zugehenden und bereit 
vor ihnen angenommenen Passagieren anzuschließen.
	        
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