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II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend die deutsche Lebensversicherungs-Gesellschaft in Lübeck.
Nachdem die deutsche Lebensversscherungs-Gesellschaft zu Lübeck auf den Grund ihret
von dem dortigen Senate genehmigten Statuten zum Geschäftsbetrieb in Württembert
zugelassen und als Hauptagent derselben für Württemberg der Kaufmann F. Aikelin
in Stuttgart bestätigt worden ist, so wird dieß hiemit unter dem Anfügen öffentlich be-
kannt gemacht, daß der Hauptagent ermächtigt und verpflichtet ist, in allen zur gericht
lichen Entscheidung geeigneten Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und württembergi=
schen Einlegern, welche sich auf den Betrieb der Anstalt bezieben, Namens der letzteren vor
den diesseitigen Königlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben.
Stuttgart den 11. September 1858.
Für den Minister:
Geßler.
b) Verfügung, zur Vollziehung des Gesetzes vom 5. Oktober 1858, betreffend die Besteuerung der
Amtswohnungen und Besoldungsgüter öffentlicher Diener für Zwecke der Amtskörperschaften
und Gemeinden.
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 5. d. M., betreffend die Besteuerung der Amts-
wohnungen und Besoldungsgüter öffentlicher Diener für Zwecke der Amtskörperschaften
und Gemeinden werden nachstehende Vorschriften ertheilt:
K. 1.
Zu Art. 1, Abs. 2 des Gesetzes.
Die durch den §. 4 der Ministerial-Verfügung vom 20. August 1853 (Reg.Blatt
S. 363) den Oberämtern aufgetragene Reviston der Diensteinkommensfassionen für den
Zweck der Berechnung der den Amtskörperschaften und Gemeinden gebührenden Dienstein
kommenssteuer ist künftig blos noch bei den Fassionen derjenigen öffentlichen Diener vorzu-
nehmen, bei welchen der im Art. 1, Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Fall zutrifft: