Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

208 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die deutsche Lebensversicherungs-Gesellschaft in Lübeck. 
Nachdem die deutsche Lebensversscherungs-Gesellschaft zu Lübeck auf den Grund ihret 
von dem dortigen Senate genehmigten Statuten zum Geschäftsbetrieb in Württembert 
zugelassen und als Hauptagent derselben für Württemberg der Kaufmann F. Aikelin 
in Stuttgart bestätigt worden ist, so wird dieß hiemit unter dem Anfügen öffentlich be- 
kannt gemacht, daß der Hauptagent ermächtigt und verpflichtet ist, in allen zur gericht 
lichen Entscheidung geeigneten Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und württembergi= 
schen Einlegern, welche sich auf den Betrieb der Anstalt bezieben, Namens der letzteren vor 
den diesseitigen Königlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben. 
Stuttgart den 11. September 1858. 
Für den Minister: 
Geßler. 
b) Verfügung, zur Vollziehung des Gesetzes vom 5. Oktober 1858, betreffend die Besteuerung der 
Amtswohnungen und Besoldungsgüter öffentlicher Diener für Zwecke der Amtskörperschaften 
und Gemeinden. 
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 5. d. M., betreffend die Besteuerung der Amts- 
wohnungen und Besoldungsgüter öffentlicher Diener für Zwecke der Amtskörperschaften 
und Gemeinden werden nachstehende Vorschriften ertheilt: 
K. 1. 
Zu Art. 1, Abs. 2 des Gesetzes. 
Die durch den §. 4 der Ministerial-Verfügung vom 20. August 1853 (Reg.Blatt 
S. 363) den Oberämtern aufgetragene Reviston der Diensteinkommensfassionen für den 
Zweck der Berechnung der den Amtskörperschaften und Gemeinden gebührenden Dienstein 
kommenssteuer ist künftig blos noch bei den Fassionen derjenigen öffentlichen Diener vorzu- 
nehmen, bei welchen der im Art. 1, Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Fall zutrifft:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.