Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

Ist der Betrag der Auslagen für Boten= oder Estafetten-Beförderung nicht im 
Voraus bekannt, so ist von dem Aufgeber eine zur Deckung des muthmaßlichen Be- 
trages ausreichende Summe zu deponiren, von welcher der Ueberrest nach 5 Tagen 
zurückgefordert werden kann. Dieses Depositum soll bei jeder Depesche per Meile 
betragen 24 Sgr. = 1 fl. 12 kr. österreichisch = 1 fl. 24kr. süddeutsch = 1 fl. 40 Cent 
niederländisch. 
Die Telegraphenstation, bei welcher die Depesche den Telegraphen verläßt, wird der 
Aufgabestation die Höhe des Betrages der Boten= oder Estafetten-Gebühr möglichst schnell 
auf telegraphischem Wege mittheilen, worauf die Abrechnung mit dem Aufgeber über den 
binterlegten Betrag sofort stattfindet. 
#K. 19. 
Depeschen an mehrere Adressaten. 
Jede Depesche kann an mehrere Adressaten zugleich gerichtet werden. Ist die Depesche 
bei einer und derselben Adreßstation für mehrere Adressaten auszufertigen, so tritt ver 
Beförderungsgebühr eine Vervielfältigungsgebühr hinzu. 
Diese beträgt für die zweite und jede weitere Ausfertigung je nach der bei der Auf 
gabestation bestehenden Währung: 
6 Sgr., 
18 kr. österreichisch, 
21 kr. sürdeutsch, 
35 Cent niederländisch. 
Ist die Depesche dagegen nach verschiedenen Adreßstationen zu befördern, so wird 
dieselbe als so viele einzelne Depeschen behandelt und taxirt, wie Adreßstationen angegeben 
sind, in der Weise, daß von der Aufgabestation bis zu jeder Advreßstation die volle Beför- 
verungsgebühr in Ansatz kommt. 
8. 20. 
Verlangen der Ruͤckantwort. 
Dem Aufgeber einer Depesche ist gestattet, bei Aufgabe derselben zugleich die Gebuͤht 
für die Rückantwort, unter Festsetzung einer beliebigen Wortzahl zu hinterlegen.
	        
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