–. 25.
Bestellung durch Telegraphenboten.
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsbescheinigung ohne Aufenthalt nach der
ohnung, oder nach dem Geschäftslokal des Aoressaten, oder nach der Post zu bringen
und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und Unterschrift in die
Empfangsbescheinigung eingetragen ist.
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsvepesche kann, wenn nicht eine besondere
schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde,
öder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, oder der diesem im Amte folgende älteste
Beamte als berechtigt angesehen werden. Privatdepeschen können, wenn der Adressat von
dem Boten nicht zu Hause angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner
emilie oder an dessen Geschäftsgebülfen, Dienerschaft, Gast= oder Hauswirthe abgegeben
verden, insofern derselbe nicht für derartige Fälle einen besonderen Empfänger der Sta-
tion schriftlich namhaft gemacht hat.
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft und die Depesche
einem Andern aushändigt, hat der Letztere in ver Empfangsbescheinigung seiner eigenen
znensunterschrift das Wort „für" und den Namen des Adressaten beizufügen.
g. 26.
Unbestellbare Depeschen.
d Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit wird
er Aufgabestation Behufs Mittheilung an den Aufgeber telegraphische Meldung gemacht.
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden werden können,
ird dieselbe bei der Adreßstation ausgehängt.
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Avressat zur Empfangnahme der Depesche nicht
hemeldet, so wird solche vernichtet.
Ueber nachträgliche Empfangnahme wird eine dienstliche Mittheilung an die Abgangs-
ation nicht erlassen.
so w
# . 27.
Garantie.
Die Telegraphenverwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder
· 4