Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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B) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend die Verkehrs-Verhältnisse zwischen dem Zollverein und den 
Jonischen Inseln. 
In den Häfen der unter dem Schutze Englands stehenden vereinigten Staaten der 
Husen Inseln unterliegen die Flaggen der nicht privilegirten Staaten hinsichtlich der 
gaben von Schiff und Ladung einer vifferentiellen Behandlung. Um, nach dem Vor- 
hange der von anderen Staaten mit der Schutzmacht der Jonischen Inseln getroffenen 
breden, auch für die Angehörigen und Schiffe der Zollvereinsstaaten in den Häfen der 
scdachten Inseln die Rechte ver meist begünstigten Nation zu erlangen, ist von der K. 
reußischen Regierung für sich und in Vertretung der übrigen Vereinsregierungen mit 
der K. Großbritannischen Regierung Verhandlung gepflogen und in Folge derselben unterm 
II. November v. J. von den beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärung in Berlin 
nterzeichnet worden: 
Erklärung. 
„Die Preußische Regierung, sowohl für Sich und in Vertretung der Ihrem 
„Zoll= und Steuer-System angeschlossenen souveränen Länder und Landestheile, 
„nämlich Luremburgs, Anhalt-Dessau-Cöthens, Anbalt--Bernburgs, Waldecks und 
„Poyrmonts, Lippe's und Meisenheims, als auch im Namen der übrigen Staaten 
„des Zollvereins, nämlich: Bayerns, Sachsens, Hannovers (einschließlich des Für- 
„stenthums Schaumburg-Lippe), Württembergs, Badens, des Kurfürstenthums Hessen, 
„des Großberzogthums Hessen (einschließlich des Amtes Homburg), der Staaten 
„des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins, nämlich: Sachsen-Weimar-Eisenachs, 
„Sachsen-Meiningens, Sachsen-Altenburgs, Sachsen-Coburg-Gotha's, Schwarzburg- 
„Ruvolstadts, Schwarzburg-Sonvershausens, Reuß älterer Linie und Reuß jünge- 
„rer Linie, Braunschweigs, Oldenburgs, Nassau's und der freien Stadt Frankfurt, 
„einerseits und die Großbritannische Regierung andererseits sind übereingekommen, 
ofestzusetzen, was folgt:
	        
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