Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

86 
B) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Steuer-Erhebung vom 1. Juli 1858 an. 
Auf den Grund des §F. 114 der Verfassungsurkunde werden die Steuer-Erhebekassen 
angewiesen, sämmtliche durch das Finanzgesetz vom 17. September 1855 (Reg. Blatt S. 200) 
verwilligten direkten und indirekten Steuern in dem für die Finanzperiove 1. Juli 185 
festgesetzten Betrage vom 1. Juli d. J. an und, wofern eine andere Verfügung nicht früber 
ergehen würde, bis zum 31. Oktober 1858 auf Rechnung der neuen Verwilligung na 
den bisherigen Normen einstweilen fortzuerheben. 
Stuttgart den 14. Juni 1858. 
Knapp. 
###### 
Am 4. d. M. sind die Straf-Erkenntnisse vom ersten Quartal 1858 ausgegeben worden. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.