Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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9. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 26. Juni 1858. 
Inhalt. 
Königlicke Dekrete. KRönigliche Verordnung’, betreffend den Freundschafis= und Handelsvertrag 
zwischen den Staaten des Deutschen Joll= und Handelsvereins einerseits, und Persien andererseits. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Reisekostenentschädigung der Notare 
aus Anlaß der Vormerkung der Gefäll= und Zebentablösungsschuldigkeiten in den Gemeindegüterbüchern. 
— Verfügung, betreffend die Staatsprüfung der Avetheker. 
—.— 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
beneffend den Freundschafts= und Handels-Vertrag zwischen den Staaten des Deutschen Zoll= und 
Handels-Vereins einerseits, und Persien anderseits. 
Wilheln, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
v Nachdem der am 25. Juli 1857 zu Paris abgeschlossene Freundschafts- und Handels- 
ertrag zwischen den Staaten des Deutschen Zollvereins und Persien die Genehmigung 
ammtlicher betbeiligten Regierungen erhalten hat, so verordnen Wir hierdurch, daß dieser 
ertrag zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht werde. 
Stuttgart den 14. Juni 1858. 
d Wilhelm. 
er Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Der Finanz-Minister: 
ügel. napp. 
Auf Befebl des Königs: 
Für den Chef des Geheimen-Cabinets: 
Der Geheime Legations-Rath 
Gros.
	        
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