Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

142

im  Einverständnisse  mit  dem  bischöflichen  Ordinariat  in  Rottenburg  zufolge  höchster  Genebmigung
  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  11.  d.  M.  Nachstehendes  verfügt:

1.  Bestimmung  des  höheren  Conofkis.
8.  1.

Das  im  Jahr  1817  in  Tübingen  errichtete  höhere  katholische  Convikt  —  Wilhelms-Stift
  —  ist  zur  Bildung  und  Erziehung  der  Candidaten  des  katholischen  geistlichen
Standes  während  der  Zeit  der  Universitätsstudien  bestimmt.

8.  2.

Den  Unterricht  in  den  erforderlichen  Wissenschaften  erhalten  die  Conviktszöglinge
an  der  Landesuniversität  und  insofern  stehen  sie,  gleich  den  andern  Studirenden,
unter  den  für  die  Universität  geltenden  Gesetzen.  Sie  sind  daher  auch  im  Falle  eines  den
akademischen  Gesetzen  zuwiderlaufenden  Benehmens  der  Universitätsbehörde  auf  ihr  Verlangen
  zu  stellen.

8.  3.

Wie  in  den  niederen  katholischen  Convikten,  so  sind  auch  in  dem  höheren  Convikte
die  Zöglinge  mit  Rücksicht  auf  die  Ordnung  ihrer  Studien  in  vier  möglichst  gleiche  Jahreskurse
  getheilt.

II.  Nächste  Leitung  und  Aufsicht  der  Anstalt.
8.  4.
Zur  unmittelbaren  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Wilhelms-Stifts  an  Ort  und
Stelle  ist  demselben  ein  Direktor  vorgesetzt.
Wichtigere  Angelegenheiten  des  Instituts  unterstehen  einem  Collegium  (Conwikts-Commisston),
  das  nach  Stimmen-Mehrheit  Beschlüsse  faßt.
#  5.
Die  Convikts-Commission  besleht  aus  den  ordentlichen  Mitgliedern  der  katholisch-theologischen
  Fakultät  der  Universität  und  dem  Direktor  des  Wilhelms-Stifts.
Den  Vorsitz  in  derselben  führt  das  dem  Dienstalter  nach  älteste  Mitglied,  wie  auch
für  die  anderen  Mitglieder  die  Sitz=  und  Stimmordnung  sich  nach  dem  Dienstalter  richtet;
die  Protokollführung  wird  von  dem  jüngsten  Mitgliede  besorgt.