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b) für die Erlaubniß, in Ehescheidungsangelegenheiten durch Bevollmächtigte
im Güte-Termine erscheinen zu dürfen und
c) für die Erganzung der von Aeltern 2c. versagten Heirathsbewilligung.
Wo hingegen schon bisher in den in gegenwärtigem §. aufgeführten Fällen
keine Dispensation nöthig war, ist auch fernerhin keine nöthig.
Anmerkung 1.
Wo und in wie weit im Eisenach'schen Regierungsbereiche die
vorstehend geordneten Dispensations-Gelder zeither in eine anderc
milde Kasse als in die angegebenen flossen, hat es auch ferner dabey
sein Bewenden.
Anmerkung 2.
Eben so verbleiben die Dispensations = Gelder der Katholiken derjenigen
Kasse, in welche sie vor dem 1. Januar 1834 flossen.
b) In polizeplichen Angelegenbeiten.
g. 91.
an) Dispensationen in Innungssachen . . : 2thlr.—gr.
bis 6 “ —
Hiervon erhält jedes Mahl die Walseninstituts-Kasse 1 thlr.
Dispensationen zum Heirathen vor erlangter Volljährigbis
10 —
Hiervon erhält jedes Mahl die Orts-Armenkasse die Hälfte. In Fallen,
wo bey Heiraths-Dispensationen nach erlangter Volljährigkeit,
jedoch vor erfülltem 24. Lebensjahre, kein besonderes Dispensations-Quantum
eintritt (Gesetz v. 15. May 1821 K. 3), finden für die ben
den Behörden vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen bloß
die Klassen-Ansätze Statt.
N. Begnadigungen aus landesfurstlicher Machtvollkommenbeit.
bb
g. 92.
a) VolljährigkeitSs-Dekrete . . . . . 3 thlr. — gr.
bis 50 *5# — -
b) Ukkunden über Ankindung (Adoption), oder Ertheilung
der Rechte ehelicher Geburt .
- —- 2
. 2
bis 5055 —