Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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b)  für  die  Erlaubniß,  in  Ehescheidungsangelegenheiten  durch  Bevollmächtigte
  im  Güte-Termine  erscheinen  zu  dürfen  und
c)  für  die  Erganzung  der  von  Aeltern  2c.  versagten  Heirathsbewilligung.
Wo  hingegen  schon  bisher  in  den  in  gegenwärtigem  §.  aufgeführten  Fällen
  keine  Dispensation  nöthig  war,  ist  auch  fernerhin  keine  nöthig.
Anmerkung  1.
Wo  und  in  wie  weit  im  Eisenach'schen  Regierungsbereiche  die
vorstehend  geordneten  Dispensations-Gelder  zeither  in  eine  anderc
milde  Kasse  als  in  die  angegebenen  flossen,  hat  es  auch  ferner  dabey
  sein  Bewenden.
Anmerkung  2.
Eben  so  verbleiben  die  Dispensations  =  Gelder  der  Katholiken  derjenigen
  Kasse,  in  welche  sie  vor  dem  1.  Januar  1834  flossen.

b)  In  polizeplichen  Angelegenbeiten.
g.  91.
an)  Dispensationen  in  Innungssachen  .  .  :  2thlr.—gr.
bis  6  “  —
Hiervon  erhält  jedes  Mahl  die  Walseninstituts-Kasse  1  thlr.
Dispensationen  zum  Heirathen  vor  erlangter  Volljährigbis
  10  —
Hiervon  erhält  jedes  Mahl  die  Orts-Armenkasse  die  Hälfte.  In  Fallen,
  wo  bey  Heiraths-Dispensationen  nach  erlangter  Volljährigkeit,
jedoch  vor  erfülltem  24.  Lebensjahre,  kein  besonderes  Dispensations-Quantum
  eintritt  (Gesetz  v.  15.  May  1821  K.  3),  finden  für  die  ben
den  Behörden  vorkommenden  Niederschriften  und  Ausfertigungen  bloß
die  Klassen-Ansätze  Statt.

N.  Begnadigungen  aus  landesfurstlicher  Machtvollkommenbeit.

bb

g.  92.
a)  VolljährigkeitSs-Dekrete  .  .  .  .  .  3  thlr.  —  gr.
bis  50  *5#  —  -
b)  Ukkunden  über  Ankindung  (Adoption),  oder  Ertheilung

der  Rechte  ehelicher  Geburt  .

-  —-  2

.  2
bis  5055  —