Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Die  Einladung  zu  den  Sitzungen  geschieht  unter  vorheriger  Rücksprache  mit  dem  Vorsitzenden
  und  unter  Angabe  der  zu  verhandelnden  Hauptgegenstände  in  der  Regel  durch
den  Direktor,  welcher  auch  der  ordentliche,  regelmäßige  Referent  des  Collegiums  ist  und
als  solcher  alle  zur  Berathung  der  Convikts-Commisston  sich  eignenden  Gegenstände  vorzubereiten,
  in  der  Sitzung  Vortrag  darüber  zu  erstatten  und  bestimmte  Anträge,  je  nach
der  Beschaffenheit  des  einzelnen  Falles,  an  das  Collegium  zu  stellen  hat-Dem

  Vorsttzenden  dagegen  kommt  es  zu,  die  Berathungen  des  Collegiums  zu  leiten,
aus  den  abgegebenen  Stimmen  den  Beschluß  zu  ziehen,  bei  Stimmengleichheit  zu  emscheiden
  und  die  zu  Protokoll  genommenen  Beschlüsse  mit  seiner  Namens-Unterschrift  zu  beglaubigen.
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Mit  der  Vollziehung  der  von  der  Convikts-Commisston  gefaßten  Beschlüsse  ist  der
Conviktsdirektor  beauftragt,  welcher  daher  auch  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  eine  höhere
Entscheidung  einzuholen  ist,  die  Vorlegung  der  Sache  an  die  betreffende  Oberbehörde  zu
vermitteln  hat.

g.  6.

Der  Geschäftskreis  der  Convikts-Commission  ist  durch  das  in  der  Beilage  enthaltene

besondere  Statut  geregelt.
8.  7.

Die  Stellvertretung  für  den  Conviktsdirektor  in  Fällen  zeitlicher  Verhinderung  desselben
  sowie  während  einer  Erledigung  der  Stelle  wird  von  dem  Dekan  und  nach  diesem
von  dem  Prodekan  der  katholisch-theologischen  Fakultät  besorgt.

8.  8.

Dem  Conviktsdirektor  sind  zur  Unterstützung  in  der  ihm  obliegenden  Aufgabe  eine
Anzahl  Repetenten  beigegeben,  welche  die  religiös  sittliche  und  wissenschaftliche  Ausbildung
  der  einzelnen  Zöglinge  zunächst  zu  überwachen  haben.

8.  9.

Der  Conviktsdirektor  und  die  Repetenten  der  Anstalt  werden  vom  Bischof  ernannt
und  entlassen;  jedoch  wird  derselbe  dazu  niemals  Solche  ausersehen,  von  denen  er  weiß,
daß  sie  der  K.  Regierung  aus  erbeblichen  und  auf  Thatsachen  beruhenden  Gründen  in
bürgerlicher  over  politischer  Hinsicht  minder  angenehm  sind  und  ebenso  Jene  entlassen,  welche
aus  denselben  Gründen  nach  ihrer  Anstellung  unangenehm  geworden  sind.