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Die Einladung zu den Sitzungen geschieht unter vorheriger Rücksprache mit dem Vorsitzenden
und unter Angabe der zu verhandelnden Hauptgegenstände in der Regel durch
den Direktor, welcher auch der ordentliche, regelmäßige Referent des Collegiums ist und
als solcher alle zur Berathung der Convikts-Commisston sich eignenden Gegenstände vorzubereiten,
in der Sitzung Vortrag darüber zu erstatten und bestimmte Anträge, je nach
der Beschaffenheit des einzelnen Falles, an das Collegium zu stellen hat-Dem
Vorsttzenden dagegen kommt es zu, die Berathungen des Collegiums zu leiten,
aus den abgegebenen Stimmen den Beschluß zu ziehen, bei Stimmengleichheit zu emscheiden
und die zu Protokoll genommenen Beschlüsse mit seiner Namens-Unterschrift zu beglaubigen.
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Mit der Vollziehung der von der Convikts-Commisston gefaßten Beschlüsse ist der
Conviktsdirektor beauftragt, welcher daher auch in denjenigen Fällen, in welchen eine höhere
Entscheidung einzuholen ist, die Vorlegung der Sache an die betreffende Oberbehörde zu
vermitteln hat.
g. 6.
Der Geschäftskreis der Convikts-Commission ist durch das in der Beilage enthaltene
besondere Statut geregelt.
8. 7.
Die Stellvertretung für den Conviktsdirektor in Fällen zeitlicher Verhinderung desselben
sowie während einer Erledigung der Stelle wird von dem Dekan und nach diesem
von dem Prodekan der katholisch-theologischen Fakultät besorgt.
8. 8.
Dem Conviktsdirektor sind zur Unterstützung in der ihm obliegenden Aufgabe eine
Anzahl Repetenten beigegeben, welche die religiös sittliche und wissenschaftliche Ausbildung
der einzelnen Zöglinge zunächst zu überwachen haben.
8. 9.
Der Conviktsdirektor und die Repetenten der Anstalt werden vom Bischof ernannt
und entlassen; jedoch wird derselbe dazu niemals Solche ausersehen, von denen er weiß,
daß sie der K. Regierung aus erbeblichen und auf Thatsachen beruhenden Gründen in
bürgerlicher over politischer Hinsicht minder angenehm sind und ebenso Jene entlassen, welche
aus denselben Gründen nach ihrer Anstellung unangenehm geworden sind.