147
III. Wichtigere Convikts-Angelegenheiten, in welchen die Convikts-Commisfion nur
Gutachten und Anträge an die betreffende Oberbehörde zu stellen hat, sind:
1) die Festsetzung des Beginnes und Schlusses der Hauptferien,
2) etwaige Bitten von Zöglingen um Erlaubniß zum zeitweisen Aufenthalt außerhalb
des Convikts gegen Ersatz der entgehenden Natural-Verpflegung,
3) die Zulassung eines durch Krankheit oder sonstige Gründe auf längere Zeit am
Besuche der akademischen Vorlesungen verhinderten Zöglings zur Wiederholung
des Kurses, "
4) die Entlassung eines während des Probejahrs als untauglich erfundenen Zöglings
aus der Anstalt,
5) die Bestrafung von Zöglingen mit mehr als viertägiger Incarceration, sowie die
Bedrohung mit dem Ultimatum, die Verhängung des Ultimatums und endlich die
Entfernung oder Ausstoßung des Zöglings aus der Anstalt,
6) die Anstellung der Repetenten,
7) die Erlassung neuer, die Studien oder die Disciplin oder beides betreffenden Vorschriften
und Anordnungen für vas Institut und seine Angehsrigen.
2. Des K. Studienraths.
Bekanntmachung, betreffend die Bedeutung der Elementar= und der Collaboratur-Lehrstellen.
Um die Bedeutung der Elementar-Lehrstellen und das Verhältniß derselben
zu den Collaboraturstellen genauer zu bestimmen, ist mit höherer Genehmigung Nachstehendes
angeordnet worden.
1) Elementar-Lehrstellen heißen in Zukunft nur die Lehrstellen an den besonderen
Vorbereitungsschulen für den Eintritt in eine Lateinschule, (beziehungsweise ein Lyceum
oder Gymnassum) oder in eine Realschule, somit der Regel nach für die Altersstufe von
6—8 Jahren. Die Befähigung für eine solche Lehrstelle, mit welcher ein Unterricht in
einer Fremdsprache nicht verbunden ist, wird durch die befriedigende Erstehung der Anstellungsprüfung
für Volksschullehrer erlangt.