Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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III.  Wichtigere  Convikts-Angelegenheiten,  in  welchen  die  Convikts-Commisfion  nur
Gutachten  und  Anträge  an  die  betreffende  Oberbehörde  zu  stellen  hat,  sind:

1)  die  Festsetzung  des  Beginnes  und  Schlusses  der  Hauptferien,

2)  etwaige  Bitten  von  Zöglingen  um  Erlaubniß  zum  zeitweisen  Aufenthalt  außerhalb
des  Convikts  gegen  Ersatz  der  entgehenden  Natural-Verpflegung,

3)  die  Zulassung  eines  durch  Krankheit  oder  sonstige  Gründe  auf  längere  Zeit  am
Besuche  der  akademischen  Vorlesungen  verhinderten  Zöglings  zur  Wiederholung
des  Kurses,  "

4)  die  Entlassung  eines  während  des  Probejahrs  als  untauglich  erfundenen  Zöglings
aus  der  Anstalt,

5)  die  Bestrafung  von  Zöglingen  mit  mehr  als  viertägiger  Incarceration,  sowie  die
Bedrohung  mit  dem  Ultimatum,  die  Verhängung  des  Ultimatums  und  endlich  die
Entfernung  oder  Ausstoßung  des  Zöglings  aus  der  Anstalt,

6)  die  Anstellung  der  Repetenten,

7)  die  Erlassung  neuer,  die  Studien  oder  die  Disciplin  oder  beides  betreffenden  Vorschriften
  und  Anordnungen  für  vas  Institut  und  seine  Angehsrigen.

2.  Des  K.  Studienraths.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bedeutung  der  Elementar=  und  der  Collaboratur-Lehrstellen.

Um  die  Bedeutung  der  Elementar-Lehrstellen  und  das  Verhältniß  derselben
zu  den  Collaboraturstellen  genauer  zu  bestimmen,  ist  mit  höherer  Genehmigung  Nachstehendes
  angeordnet  worden.

1)  Elementar-Lehrstellen  heißen  in  Zukunft  nur  die  Lehrstellen  an  den  besonderen
  Vorbereitungsschulen  für  den  Eintritt  in  eine  Lateinschule,  (beziehungsweise  ein  Lyceum
oder  Gymnassum)  oder  in  eine  Realschule,  somit  der  Regel  nach  für  die  Altersstufe  von
6—8  Jahren.  Die  Befähigung  für  eine  solche  Lehrstelle,  mit  welcher  ein  Unterricht  in
einer  Fremdsprache  nicht  verbunden  ist,  wird  durch  die  befriedigende  Erstehung  der  Anstellungsprüfung
  für  Volksschullehrer  erlangt.