Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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2)  Collaboraturstellen  sind  vie  Lehrstellen  an  der  untersten  Classe  von  Lateinoder
  Realschulen,  welche  mehr  als  Einen  Jahreskurs  in  einer  Classe  vereinigen,  und  die
Lehrstellen  an  den  zwei  untersten  Classen  größerer  Gelehrten-  oder  Realschulen  mit  getrennten
  Jahreskursen.  Die  Befähigung  für  Collaboraturstellen  wird  vurch  eine  besondere,
die  bisher  sogenannte  Elementar-Lehrerprüfung  und  künftig  so  zu  nennende  Collaboraturprüfung
  nachgewiesen.

3)  Der  Amtstitel  der  betreffenden  Lehrer  entspricht  der  Bezeichung  der  bekleideten
Stelle  —  Elementarlehrer,  beziehungsweise  Collaborator.  Jedoch  bleibt  den  dermalen  im
Amte  stebenden  Lebrern  ihr  etwaiger  bisheriger  höherer  Titel,  und  wird  vorbehalten,  auch
künftig  anzustellenden  Collaboratoren  an  umfassenderen  Lehranstalten,  wie  Gpmnasien,
Lpceen,  größeren  Realschulen,  den  Titel  „Präceptor“  oder  „Reallehrer“  besonders  zu
verleihen.

Die  Gehalte  der  Elementarlehrer  und  der  Collaboratoren  werden  besonders  regulirt;
in  Ansehung  der  Alterszulagen  aber  werden  sie  gleich  behandelt.  In  den  sonstigen  Dienstrechten
  der  Lehrer  wird  an  dem  bisherigen  Stande  nichts  geändert  (Gesetz  vom  6.  Juli
1842.  Zweiter  Abschnitt  und  Gesetz  vom  7.  September  1849).

Stuttgart  den  1.  Oktober  1859.
Schmidlin.

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Gevdruckt  bel  G.  Hasselbrink.