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2) Collaboraturstellen sind vie Lehrstellen an der untersten Classe von Lateinoder
Realschulen, welche mehr als Einen Jahreskurs in einer Classe vereinigen, und die
Lehrstellen an den zwei untersten Classen größerer Gelehrten- oder Realschulen mit getrennten
Jahreskursen. Die Befähigung für Collaboraturstellen wird vurch eine besondere,
die bisher sogenannte Elementar-Lehrerprüfung und künftig so zu nennende Collaboraturprüfung
nachgewiesen.
3) Der Amtstitel der betreffenden Lehrer entspricht der Bezeichung der bekleideten
Stelle — Elementarlehrer, beziehungsweise Collaborator. Jedoch bleibt den dermalen im
Amte stebenden Lebrern ihr etwaiger bisheriger höherer Titel, und wird vorbehalten, auch
künftig anzustellenden Collaboratoren an umfassenderen Lehranstalten, wie Gpmnasien,
Lpceen, größeren Realschulen, den Titel „Präceptor“ oder „Reallehrer“ besonders zu
verleihen.
Die Gehalte der Elementarlehrer und der Collaboratoren werden besonders regulirt;
in Ansehung der Alterszulagen aber werden sie gleich behandelt. In den sonstigen Dienstrechten
der Lehrer wird an dem bisherigen Stande nichts geändert (Gesetz vom 6. Juli
1842. Zweiter Abschnitt und Gesetz vom 7. September 1849).
Stuttgart den 1. Oktober 1859.
Schmidlin.
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Gevdruckt bel G. Hasselbrink.