Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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VI.  Entlassung  und  Entfernung  oder  Ausstoßung  aus  dem  Condikte.

«  8.18.
Auch  in  dieser  Beziehung  gelten  für  das  höhere  katholische  Convikt  genau  die  bezüglichen
  Bestimmungen  (I§.  19  und  20)  der  Ministerial-Verfügung  vom  4.  Mai  d.  J.
Stuttgart  den  12.-Oktober  1859.  Rümelin.

Beilage
betreffend  ein  Statut  für  die  Convikts-Commission.

 

I.  Die  Convikts-Commission  hat  in  den  das  Convikt  betreffenden  wichtigeren  Angelegenheiten,
  welche  der  Conviktsdirektor  an  sie  zu  bringen  hat,  theils  für  sich  zu  entscheiden,
theils  nur  Gutachten  und  Anträge  an  die  Oberbebörden  (bischöfliches  Ordinariat,  katholischer
Kirchenrath)  zu  stellen.

II.  Als  wichtigere  Convikts-Angelegenheiten,  in  welchen  die  Convikts-Commission  selbstständig
  zu  entscheiden  und  zu  verfügen  hat,  sind  zu  betrachten:

1)  die  Festsetzung  des  Studienplanes  der  einzelnen  Zöglinge  für  jeves  Semester,

2)  etwaige  Bitten  von  Zöglingen  um  Erlaubniß  zum  Besuche  außerordentlicher  (v.  h.
weiterer,  als  der  obligaten)  Vorlesungen,  sowie  zur  Theilnahme  an  solchen  Vorlesungen
  außer  dem  Hause,  welche  im  Winter-Semester  Abends  nach  5  Uhr  und  im
Sommer-Semester  Morgens  vor  7  Uhr  gehalten  werden,

3)  vie  Vertheilung  der  zu  repetirenden  Lehrfächer  unter  die  einzelnen  Repetenten,

4)  die  Bestimmung  der  Termine  für  die  Semestral-Prüfungen,  sowie  der  Lehrfächer,
aus  welchen  solche  zu  halten  sind,

5)  etwaige  Urlaubsgesuche  einzelner  Zöglinge  auf  mehr  als  acht  Tage,

6)  die  Festsetzung  der  Dauer  von  Zwischenferien,  z.  B.  über  Weihnachten  und  Pfingsten,
und  Entlassung  einer  größeren  Anzahl  von  Zöglingen  während  derselben,

7)  die  Bestrafung  von  Conviktszöglingen  mit  einer  qualifizirten  Rüge,  sowie  mit  einer
mehr  als  zwei=  jedoch  nicht  mehr  als  viertägigen  Incarceration.