146
VI. Entlassung und Entfernung oder Ausstoßung aus dem Condikte.
« 8.18.
Auch in dieser Beziehung gelten für das höhere katholische Convikt genau die bezüglichen
Bestimmungen (I§. 19 und 20) der Ministerial-Verfügung vom 4. Mai d. J.
Stuttgart den 12.-Oktober 1859. Rümelin.
Beilage
betreffend ein Statut für die Convikts-Commission.
I. Die Convikts-Commission hat in den das Convikt betreffenden wichtigeren Angelegenheiten,
welche der Conviktsdirektor an sie zu bringen hat, theils für sich zu entscheiden,
theils nur Gutachten und Anträge an die Oberbebörden (bischöfliches Ordinariat, katholischer
Kirchenrath) zu stellen.
II. Als wichtigere Convikts-Angelegenheiten, in welchen die Convikts-Commission selbstständig
zu entscheiden und zu verfügen hat, sind zu betrachten:
1) die Festsetzung des Studienplanes der einzelnen Zöglinge für jeves Semester,
2) etwaige Bitten von Zöglingen um Erlaubniß zum Besuche außerordentlicher (v. h.
weiterer, als der obligaten) Vorlesungen, sowie zur Theilnahme an solchen Vorlesungen
außer dem Hause, welche im Winter-Semester Abends nach 5 Uhr und im
Sommer-Semester Morgens vor 7 Uhr gehalten werden,
3) vie Vertheilung der zu repetirenden Lehrfächer unter die einzelnen Repetenten,
4) die Bestimmung der Termine für die Semestral-Prüfungen, sowie der Lehrfächer,
aus welchen solche zu halten sind,
5) etwaige Urlaubsgesuche einzelner Zöglinge auf mehr als acht Tage,
6) die Festsetzung der Dauer von Zwischenferien, z. B. über Weihnachten und Pfingsten,
und Entlassung einer größeren Anzahl von Zöglingen während derselben,
7) die Bestrafung von Conviktszöglingen mit einer qualifizirten Rüge, sowie mit einer
mehr als zwei= jedoch nicht mehr als viertägigen Incarceration.