Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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1843 über die Verpflichtung zum Kriegsvienste vorgesebenen Fall zur Verfügung gestellt 
und eintretenden Falls nach Bedürfniß zum Dienste aufgerufen. 6 
Dieselbe kann indessen noch vor Eintritt jenes Falles zu Waffen= Uebungen zeitweise 
versammelt werden. 
Artikel 2. 
Ansprüche auf Befreiung, Entbindung und Zurückstellung vom Landwehrdienste (Art. 
5, 60, 61 des Kriegsdienstgesetzes) sind in der Regel vor oder am Musterungstage, späte- 
stens aber innerhalb der darauf folgenden drei Tage geltend zu machen. 
Spätere Anmeldungen bleiben unberücksichtigt. 
Artikel 3. 
Als Normaltag (Art. 30 des Kriegsdienstgesetzes) in Beziehung auf die Beurtheilung 
eines Grunves zur Befreiung, Zurückstellung oder Entbindung von der Landwehrpflicht ist 
der Tag anzusehen, an welchem das Kriegs-Ministerium die allgemeine Vorladung der 
Landwehr (Art 64 des Kriegsdienstgesetzes) erläßt. 
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens find mit der Vollziehung 
dieses Gesetzes beauftragt. « 
Gegeben, Stuttgart den 13. Mai 1859. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Der Kriegs-Minister: 
Miller. Auf Befehl des Ksnigs, 
Der Chef des Geheimen-Cabineis: 
Maueler.
	        
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