Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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C) Königliche Verordnung, 
betreffend den Schut der Vögel. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Vollziehung des Art. 12 des Gesetzes vom 27. October 1855, die Regelung der 
Jagd betreffend, verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes 
binsichtlich des Schutzes der Vögel, wie folgt: 
8. 1. 
Hinsichtlich der zur Jagd gehörigen Vögel ist durch die bestebenden forst= und jagd- 
polizeilichen Vorschristen und Gebräuche und insbesondere Unsere Verordnung vom 
24. Februar 1856, betreffend die Hegezeit des Wildes (Reg. Blatt S. 28) bereits Vor- 
sehung getroffen, und wird nachträglich zu der letzteren noch festgesetzt, daß die Hegezeit 
für die Lerchen vom 1. Februar bis 31. August und für vie Schnepfen vom 16. April bis 
31. August dauert. 
#F. 2. 
In Ansehung der nicht zur Jagd gehörigen, im Freien lebenden Vögel aller Art ist 
verboten, außerhalb der Hofraithen und Gebäude Vogelnester, Eier oder Nestbrut auszu- 
nehmen oder zu zerstsren, Vögel zu fangen oder zu erlegen. 
K. 3. 
Ausnahmsweise kann zum Erlegen oder Fangen von Vögeln außer der Brütezett 
obrigkeitliche Ermächtigung ertheilt werden. Diese Ermächtigung wird auf den Antrag des 
Gemeinveraths von dem Oberamt im Einvernehmen mit dem Forstamt einzelnen gut 
prädicirten Personen in stets widerruflicher Weise für die Dauer Eines Kalenderjahres 
gewährt, nach dessen Ablauf das Gesuch zu erneuern ist. 
F. 4. 
Die Gemeinderätbe, Oberämter und Forstämter haben hiebei gewissenhaft zu erwägen, 
ob und in wie weit das Fangen oder Erlegen von Vögeln mit Rücksicht auf die Ver- 
hältnisse der Gegend als Bedürfniß erscheint, und sind verpflichtet, den Umständen und
	        
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