II. Verfügungen der Departements.
Des Justiz-Departements.
Des Civil-Senats des K. Gerichtshofs für den Schwarzwaldkreié.
Bekanntmachung, betreffend die Bestätlgung des von dem K. Oberst-Stallmeister Grafen Wilhelm
v. Taubenheim zu Stuttgart errichteten Familienstatuts in Betreff des Ritterguts
Hohenentringen.
Seine Ercellenz der Graf Wilhelm v. Taubenheim zu Stuttgart, Oberst-Stall-
meister Seiner Majestät des Königs, hat in Gemeinschaft mit seiner Frau Ge-
mahlin, Ihrer Erlaucht der Frau Gräfin Friederike Marie Alerandrine Charlotte Coroline
20. Novbr. 18008, .. . . .
von Württemberg, am Te ein Familienstatut errichtet, in Folge dessen das in
ihrem Besitze befindliche Rittergut Hohenentringen, O. A. Herrenberg, mit allen Zube-
börungen ein beständiges im ganzen und einzelnen unveräußerliches und untheilbares Fidei-
kommiß und Stammgut, welches sich auf ihre männlichen Descendenten nach dem Rechte
der Erstgeburt in der Linealfolge vererbe, bilden soll, und wobei dieselben weiter bestimmt
haben, daß die durch den Ankauf nahegelegener bürgerlicher Güter zu dem Gute etwa
binzu zu erwerbenden Parcellen gleichfalls als Theile zu dem Fideikommiß gehören, daß
auf letzteres niemals Schulden sollen contrahirt, oder dasselbe soll verpfändet werden kön-
nen; sowie, daß endlich mit dem Aussterben der männlichen Descendenz der Fideikommiß-
verband aufbSren, und das Fiveikommißvermögen unter die Verwandten ves letzten Be-
sitzers nach den landrechtlichen Bestimmungen vererbt werden soll.
Nachdem nun diesem Statut, nach vorgängiger Rücksprache mit der Königl. Regie-
rung für den Schwarzwaldkreis, vorbehältlich der Rechte Dritter, die gerichtliche Bestäti-
gung ertheilt worden ist, so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
So beschlossen im Civilsenat des Königl. Gerichtshofs für den Schwarzwaldkreis.
23. April
Tübingen den ##1859.
Schäfer.