Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Nachzusendende recommandirte Briefe werden auch bei der Nachsendung als recom- 
mandirt behandelt. Eine nochmalige Erbebung der Recommamdationsgebühr findet dabei 
nicht statt. 
Bei Nachsendung von Kreuzbänden und Waarenproben wird in gleicher Weise wie 
bei Briefen verfahren, und die für jene Gegenstände festgesetzte ermäßigte Tare an- 
gewendet. 
Art. 35. 
Aufhebung der nicht vereinbarten Gebühren. 
Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten Taren dürfen für die 
Beförderung der inneren Vereinscorrespondenz keinerlei weitere Gebühren erhoben werden, 
und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der Bestellgebühr densenigen Postadministrationen, 
bei welchen eine solche noch besteht, überlassen, dieselbe vorläufig fortzuerheben. Diese Ge- 
bühr soll jedoch über ihren dermaligen Betrag keinenfalls erhöht werden, vielmehr werden 
die betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie nach Thunlichkeit ganz aufzu- 
beben oder doch zu ermäßigen. 
Der Ersatz baarer Auslagen für außerordentliche Besorgungen ist nicht ausge- 
schlossen. 
h) Correspondenz mit fremden Ländern. 
Art. 36. 
Die Vereinscorrespondenz mit dem Auslande unterliegt rerselben Behandlung, wie 
die innere Vereinscorresponden:, Dabei tritt diejenige Postanstalt an der Grenze, wohin 
die Correspondenz nach dem Vereinsgebiete unmittelbar gelangt, in das Verhältniß eines 
Aufgabeamtes, und viejenige, wo sic auszutreten bat, in ras eines Abgabeamtes. 
Die Vortbeile dieses Verbältnisses können an hinterliegende Postverwaltungen gegen 
Entschädigung abgetreten werden. 
Diejenigen deutschen Grenz-Postrerwaltungen, durch deren Gebiere schon jetzt ge- 
schlossene Packete rückwärts liegender Postverwaltungen transitiren, verpflichten sich, diesen 
Durchzug auch künftig während der Dauer des Vereinsvertrages zu gestatten. 
Eine geringere Entschädigung, als das Vereinsporto, kann dabei im Wege besonderer 
Vereinbarung festgesetzt werden.
	        
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