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beabsichtigt, davon den mit demselben fremden Staate in Vertragsverhältnissen
stehenden Vereins-Postverwaltungen zum Behufe wechselseitiger Verständigung vor-
läufig Mittheilung zu machen. Jede der hier in Rede stehenden Vereinsverwal-
tungen hat zwar ihren Vertrag selbstständig abzuschließen, bei den vorläufigen
Verabredungen ist aber in allen Beziehungen, welche die Gesammtheit des Vereins
betreffen, genau an die obigen Bestimmungen sich zu halten, und bei dem Eintritte
des unter c erwähnten Falles die vorläufige Vereinbarung mit den übrigen Ver-
waltungen im Postvereine zu erwirken.
5) Alle neuen Verträge sind noch vor deren Ausführung sämmtlichen Vereins-Postver-
waltungen zur Kenntniß mitzutheilen, so weit deren Interesse dabei betheiligt ist.
II. Zeitungs-Verkehr.
Art. 40.
Allgemeine Bestimmung.
Die Vereins-Postanstalten besorgen die Annahme der Pränumeration auf die im
Vereinsgebiete sowohl als die im Auslande erscheinenden Zeitungen und Journale, sowie
deren Versendung und Abgabe an die Pränumeranten.
Art. 41. «
Vereinsländische Zeitungen, welche im Vereinsgebiete befördert werden.
Die Bestellung der in einem anderen Vereinsstaate erscheinenden Zeitungen und
Journale hat bei denjenigen Postverwaltungen zu gescheben, in deren Gebiet der Verlagsort
gelegen ist. Die Vereinsverwaltungen baben einander die einzelnen Postanstalten zu be-
zeichnen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann.
Zeitungspreis= und Debitsveränderungen jeder Art werden die Postverwaltungen
möglichst bald und in kurzen regelmäßigen Terminen einander mittheilen.
Die Versendung hat thunlichst direct zu erfolgen.
Artt. 42.
Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als ein Viertel-
jahr erfolgen; ausnahmsweise kann jeroch in besonderen Fällen auch auf eine kürzere Zeit
abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend.
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerationstermins an erscheinenden