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2) für nicht politische Zeitungen und Journale beträgt die Speditionsgebühr durchweg
und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Maxrimum fünfundzwanzig Procent
des Nettopreises, zu welchem die absendende Postanstalt die Zeitschrift von dem
Verleger bezieht.
Ob eine Zeitung als eine politische oder als eine nicht politische zu betrachten sei,
hat rie Postverwaltung desjenigen Postgebiets zu entscheiden, in welchem der Verlagsort
gelegen ist.
Art. 46.
Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditionsgebühren,
wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Uebereinkommen der
betheiligten Postverwaltungen überlassen.
Art. 47.
Die in Art. 45 stipulirte gemeinschaftliche Speditionsgebühr begreift nicht auch die
Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr steht der
Abgabepostanstalt frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebuhr zu erbeben,
jedoch in keinem höheren, als dem bereits bestehenden Betrage.
Art. 48.
Die bestellende Postanstalt hat an diejenige Postaustalt, von welcher sie eine Zeitung
oder ein Journal bezieht, den betreffenden Betrag nach Eingang und Richtigstellung ver
Rechnung unverzüglich zu berichtigen.
Art. 49.
Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, zu er-
scheinen aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die
Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditionsgebühr der voraus-
bezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, zurück-
zuerstatten.
Art. 50.
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern, als den
Ort, für welchen er die Bestellung gemacht bat, so hat diese Nachsendung (nach der Wahl
des Abonnenten) von der Postanstalt des Bestellungs= oder des Verlagsorts zu erfolgen,
und haben die betreffenden Postanstalten sich bierüber die erforderliche amtliche Mittheilung
zu machen. Für die Nachsendung der Zeitung nach einem in einem andern Vereinsbezirke