Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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gelegenen Orte entrichtet der Besteller bis zum Schlusse des Abonnementstermins zu Gun- 
sten derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, so wie 
derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine zwischen beiden 
gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Sgr. oder 50 Kr. Oesterr. Währ. oder 35 Kr. 
Südd. Währ. 
Art. öl. 
Ausländische und nach dem Auslande bestimmte vereinsländische Zeitungen. 
Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimmten vereins- 
ländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in der Weise, daß die 
betreffende Grenzpostanstalt, bei welcher die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags= und 
resp. Abgabsort angesehen wird. Als Nettopreis wird hierbei der Einkaufspreis an- 
genommen. 
Der Zeitungsverkehr eines an das Ausland grenzenden Vereins-Postbezirks mit dem 
Auslande hat nicht als Vereinsverkehr zu gelten, und ist deßbalb den vorstehenden Bestim- 
mungen an sich nicht unterworfen. 
C. Fahrpost. 
Art. 52. 
Gemeinschaftliches Porto. 
Die sämmtlichen Vereinspostbezirke stellen auch bezüglich der Vereins-Fabhrpostsendungen 
ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen Ein ungetheiltes Postgebiet dar. 
Art. 53. 
Vereinsfahrpostsendungen. 
Vereins-Fahrpostsendungen sind solche Fahrpostsendungen, bei denen der Aufgabeort 
und der Bestimmungsort in verschiedenen Vereinspostbezirken liegen. 
Bei Senrungen aus und nach fremrden, zum deutschen Postvereine nicht gehörenden 
Staaten wird dasjenige Postgebiet, welchem die Sendung unmittelbar vom Auslande zu- 
geht, als Postgebiet des Aufgabeortes, und dasjenige Postgebiet, von welchem die Sen- 
dung unmittelbar an das Ausland ausgeliefert wird, als Postgebiet des Bestimmungsortes 
angesehen. 
Fabrpostsendungen, welche in unmittelbarem Wechselverkehre zwischen einer Grenz-
	        
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