Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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postverwaltung und dem Vereins-Auslande vorkommen, gebören nicht zu den Vereins- 
sendungen. 
Art. 54. 
Portoberechnung. 
Das Porto für alle im Vereinsverkehre vorkommenden Fahrpostsendungen wird nach 
der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungsort, ohne Rücksicht auf 
die Spedition, in Einer Summe berechnet. 
Art. 55. " 
Festsetzung der Entfernungen. 
Die Entfernungen bis einschließlich 20 Meilen werden unmittelbar von Ort zu Ort 
gemessen. 
Bei größeren Entfernungen erfolgt die Messung nach den Mittelpunkten von Ona- 
draten, deren Seiten je einer Länge von 4 Meilen entsprechen. 
Alle in demselben Quadrate gelegenen Orte haben die Taxe des Mittelpunktes. 
Die von Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder 
südöstlich angrenzenden Quadrate zugezählt. 
Für den Vereins-Fabrpostverkehr mit dem Vereins-Auslande gelten hinsichtlich der 
Messung und der Berechnung der Taren die in den Verträgen vereinbarten Grenzpunkte, 
beziehungsweise die Mittelpunkte der Quadrate, in welchen dieselben liegen. 
Art. 56. 
Fahrposttarif. 
Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto, und bei Sendungen mit declarirtem 
Werthe außerdem ein Werthporto berechnet. 
Art. 57. 
Gewichtporto. 
Das Gewichtporto beträgt für jedes Pfund auf 4 Meilen ) Silbergroschen. 
Ueberschießende Pfundtbeile werden für ein volles Pfund, überschießende Meilen für 
volle 4 Meilen gerechnet. 
Das Porto wird in der Münzwährung des Postbezirks berechnet, in welchem dasselbe 
zur Erhebung kommt. 
Die nach Maßgabe der vorstehenren Tarbestimmungen in Silbergroschen ausgerech- 
neten Portosätze werden in Postgebieten mit anderer Wäbrung möglichst genau nach den
	        
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