Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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gegenseitig mitzutheilenden Reductionstabellen auf die Erhebungemünze reducirt. Tarx- 
bruchtheile werden auf 1 Sgr. resp. 1 Kr. oder den entsprechenden Betrag in der Landes- 
münze erhöht. 
Art. 58. 
Minimalsätze des Gewichtporto. 
Als Minimum des Gewichtporto wird für die gesammte Taxirungsstrecke erhoben: 
Oesterr. Währ. Südd. Währ. 
bis einschl. 8 Meilen: 2 Sgr. = 10 Neukr. = 7 Kr. 
über 8—16 „ 3„ 15 „ = 10 „ 
„ 16—24 „ 4 „ -— 20„ -— 14 „ 
„" 24—32 „ 5. — 25„ 18 „ 
. „32 6 „ 320 „ —-— 21 „ 
Für Sendungen bis einschl. 1 Pfund wird auf Entfernungen bis einschl. 4 Meilen 
ras Minimalporto mit 11 Sgr., oder 7 Neukr. Oestr. W., oder 5 Kr. Sürr. W. erhoben. 
  
Art. 59. 
Werthporto. 
Das Werthporto beträgt: 
bis einschl. 50 Thlr. üb. 50—100 Thlr. fürjere weitere 100 Thlr. 
= 75 fl. Oestr. W. s 75—150 fl. Oestr. W. 150 fl. Oestr. W. 
— 87 ½ fl. Sird. W.87½ —1 75fl. Sürd. W.— 175 st. Südd. W. 
  
  
bis einschließlich 12 Meiluesi Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr. 
über 12—48 9 1 5 2 i 2 „ 
über 48 u 2 u 3 5 3 n 
Bezüglich der Sendungen über 1000 Thlr., 1500 fl. Oestr. W. oder 1750 fl. Südd. W. 
tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sendung eine Ermäßigung des Wertb- 
porto auf die Hälfte ein. 
Die Erhebung des Wertbporto, beziehungsweise dessen Reduction in die Landesmünze, 
erfolgt nach Maßgabe der in Art. 57 enthaltenen Bestimmungen. 
Art. 60. 
Senvungen gegen Rückschein. 
Der Absender einer nach einem Orte des Vereinsgebietes bestimmten Fahrpostsendung 
kann bei der Aufgabe die Beibringung einer Empfangsbescheinigung des Avressaten (Retour-
	        
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