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Recepisse) begehren. Er hat dafür eine Gebühr von 2 Sgr. oder 10 Oestr. Neukreuzern
oder 6 Kr. Südd. W. zu Gunsten der absendenden Postanstalt bei der Aufgabe der Sen-
dung zu bezahlen.
Art. 61.
Nachnahmen.
Bei jerer Vereinspostanstalt können auf jede andere Vereinspostanstalt Beträge bis
zur Höhe von 50 Thlr. oder 75 fl. Oestr. W. oder 871 fl. Sürd. W. nachgenommen
werden. Nachnahmen von Transportauslagen und Spesen, welche auf Sendungen baften,
sind auch zu einem höheren Betrage zulässig.
Denjenigen Senrungen, auf welchen eine Nachnabme haftet, sind Rückscheine bei-
zugeben. «
Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe kann im Allgemeinen und selbst
bei einer vorschriftswidrig verzögerten Einsendung des Rückscheins nicht eber verlangt wer-
den, als bis der Rückschein mit ver Bemerkung, daß vie Einlösung erfolgt sei, zurückge-
kommen ist.
Für Nachnahmesendungen wird das Fahrpostporto und daneben eine Gebühr von
1 Sgr. oder 5 Neukreuzern Oestr. W. oder 3 Kr. Südd. W. als Minimum, sonst aber
von der nachgenommenen Summe für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 4 Sgr. und
für jeden Gulden oder Theil eines Guldens
a) Oesterreichischer Währung 11# Neukreuzern,
b) Sürdeutscher Währung 1 Kr. erhoben.
Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig; roch kann
die Zahlung nicht getrennt erfolgen.
Die Gebühr wird erhoben in der Währung des Aufgabepostbezirks.
Von dem Zeitpunkte an, mit welchem die Gebühr zur gemeinschaftlichen Einnahme
gebört (Art. 69), wird dieselbe in der Währung des Postbezirks angesetzt, wo sie zur
Erhebung kommt.
Für die Rücksendung oder Nachsendung von Nachnahme-Sendungen wird die Gebühr
nicht noch einmal angesetzt. Nachnahmebriefe bis 4 Loth ausschließlich ohne Werthangabe
bleiben auch vom Retourporto frei.
Sendungen, auf denen Nachnahme haftet, sind ausschließlich mit der Fabrpost zu be-
fördern, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereinspostanstalten ohne Fahrpostexpedition bestehen.