Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Art. 62. 
Baare Einzahlungen. 
Bei jeder Vereinspostanstalt können Beträge bis zur Höhe von 50 Thlr. oder 
75 fl. Oesterr. W. oder 871 fl. Südd. W. zur Wiederauszahlung an einen bestimmten 
innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden. Die Auszahlung 
erfolgt sofort nach dem Eingange des Briefes oder der Adresse bei der Postanstalt des 
Bestimmungsortes. Stehen jevoch die erforderlichen Geldmittel dieser Postanstalt augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die 
Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
Für Sendungen mit baaren Einzahlungen wird das Fahrpostporto und daneben eine 
Gebühr erhoben, welche beträgt für je 5 Thlr. — 1 Sgr., für je 5 fl. Oesterr. W. — 
31 Oesterr. Neukreuzern und für je 5 fl. Südd. W. — 2 Kr. Die Gebüßr wird in der 
Wäbrung des Postbezirks angesetzt, wo dieselbe zur Erhebung kommt. 
Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig, doch kann 
die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Auszahlung des eingezahlten Be- 
trags aus irgend einem Grundve nicht erfolgen kann und das Geld dem Einzahlenden 
zurückgegeben werden muß. 
Bei Retoursendungen findet eine Erbebung von Porto und Gebühr für den Rückweg 
nicht statst. Für die Nachsendung wird nur das Porto — ohne die Gebühr — noch ein- 
mal angesetzt. 
Die Beförderung erfolgt mit der Fahrpost, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereins- 
postanstalten ohne Fahrpostexrpedition bestehen. 
Art. 63. 
Begleitbriefe. 
Begleitbriefe zu Fahrpostsendungen sollen in der Regel das Gewicht eines einfachen 
Briefes nicht übersleigen, und werden in diesem Falle mit besonderem Porto nicht belegt. 
Ist ein Begleitbrief ausnahmsweise 1 Loth oder darüber schwer, so wird er mit dem 
Fabrpostporto belegt. 
Bei unbestellbaren schweren Begleitbriefen bis zum Gewicht von 4 Loth ausschließ- 
lich wird für die Rücksendung kein Porto erhoben.
	        
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