Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Art. 64. 
Mehrere Stuͤcke zu demselben Begleitbriefe. 
Gehören mehrere Sendungen zu demselben Begleitbriefe, so wird für jedes Stück das 
Gewicht= und eventuell das Werthporto besonders berechnet. 
Art. 65. 
Frankirungofreihett. 
Ec ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder vollständig 
bis zum Bestimmungsorte zu frankiren. 
Art. 66. 
Nebengebühren. 
Erhebungen an Schein= und sonstigen Nebengebühren sollen da, wo fie bestehen, über 
die dermaligen Sätze nicht erhöht und neue dergleichen nicht eingeführt werden. 
Art. 67. 
Vortoberechnung bei Zurück= oder Nachsendung. 
Zurückgehende und weitergehende Sendungen werden, mit den in den Art. 61, 62, 
63 bezüglich des Retourporto vorbehaltenen Ausnahmen, wie Sendungen behandelt und 
taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die Zurücksendung beziehungsweise Nachsendung 
erfolgt, nach dem ursprünglichen Aufgabeorte beziehungsweise dem neuen Bestimmungsorte 
aufgegeben werden. 
Art. 68. 
Portofreiheiten und Portoermäßigung. 
Ueber Portofreiheit im Vereins-Fahrpostverkehre gelten die nachstehenden Grundsätze: 
1) Die gewöhnlichen Schriften= und Actensendungen in reinen Staatsdienst-Angelegen- 
beiten (Officialsachen) von Staats= und andern öffentlichen Behörden des einen 
Postgebietes mit solchen Behörden eines andern sind, auch bei Beförderung mittelst 
der Fahrpost, portofrei, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der 
Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Staatsdienst- 
sache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen find, auch auf der Adresse die 
absendende Behörde angegeben ist. Die Werth= und Vorschußsendungen, auch 
Baarzahlungen der gedachten Behörden sind im Postvereins-Verkehre portopflichtig. 
2) Alle Geld= und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Vereins-Postbehör- 
den und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehre vorkommen, mit dem
	        
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