Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Dienststegel der absendenden Behörde oder Anstalt verschlossen, und als Postdienst- 
sache und mit dem Namen der absendenden Stelle bezeichnet sind, werden allseitig 
portofrei behandelt. 
3) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bereits bestehender, zwischen Regie- 
rungen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge, vollständig portofrei von 
dem Aufgabe= bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind, bleiben auch ferner 
portofrei. " 
4) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regentenfamilien der Posl- 
vereinsstaaten, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis, verbleibt es bei 
den bisherigen Grundsätzen. 
5) Alle Fahrpostsendungen anderer Art sind im Postvereins-Verkehre vom Abgangs- 
bis zum Bestimmungsorte portopflichtig. 
Für Fahrpostsendungen aus dem Heimathlande an die außerhalb desselben zu Bundes- 
zwecken dislocirten Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts ist bis zum Gewichte 
von 6 Rfund einschließlich und bis zu dem Werthe von 20 Thlr. einschließlich die Hälfte 
des betreffenden Gewicht= und Werthporto, jedoch mit Beschränkung der ermäßigten Taxe 
auf ein Minimum von 4 Sgr., in Ansatz zu bringen. 
Art. 69. 
Vertheilung der Portoeinnahme. 
Die Gesammt-Portoeinnahme aus dem Vereins-Fabrpostverkehre wird unter sämmtliche 
Vereins-Verwaltungen, welche ein eigenes Fahrpostwesen besitzen, vertheilt. Die Gebühren 
für Nachnahmen und baare Einzahlungen gehören zur gemeinschafelichen Einnahme erst 
von dem Zeitpunkte an, mit welchem neu ermittelte Procentantheile in Anwendung kommen. 
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Gebühr für Nachnahmen von der vorschußleistenden 
Pestanstalt, die Gebühr für baare Einzahlungen von der Postanstalt des Bestimmungsorts 
bezogen. 
Zur Ermittelung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Gesammteinnahme 
wird unter Zugrundlegung der nachbezeichneten Entfernungsstrecken das Porto für sämmt- 
liche in den Karten vom 6., 11., 16., 21., 26. und letzten Tag der zwölf Monate eines 
Jahres eingetragene portopflichtige Fahrpostsendungen nach dem zur Zeit des Zusammen- 
tritts der Taxirungs-Commission (Art. 70) gültigen Vereinsfahrpost-Tarife, jedoch für 
jedes Gebiet abgesondert, berechnet.
	        
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