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Die in beiden Fällen eintretende Ermittelung des Verhältnisses ist durch eine Ver-
ständigung zwischen den bei der Benutzung der betreffenden Transitstrecken betbeiligten Post-
verwaltungen festzustellen und mit einer sachgemäßen Ausführung der Tarirungs-Commission
zum Behufe der Procentsatz-Ermittelung mitzutheilen.
5. Wo in Absicht auf die Transitverhältnisse das Gebiet einer Vereinsverwaltung
ganz oder theilweise dem Gebiete einer andern Vereinsverwaltung zugerechnet wurde,
bleibt, mit Ausnahme der unter Nro. 6 gedachten besonderen Fälle, auch künftig dieses
Verhältniß bestehen, so daß demnach die letztere Verwaltung das Porto für diejenigen
Strecken eines fremden Bezirkes, welche ihr bisher schon zugerechnet wurden, bezieht, wo-
gegen sie, nach wie vor, an die betreffende andere Verwaltung die bisherige Vergütung
zu zahlen hat.
6. Glaubt eine Vereinsverwaltung, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen
an eine andere Verwaltung für die Durchführung von Vereinssendungen höhere Anforde-=
rungen stellen zu können, so bleibt die Verständigung hierüber den betheiligten Verwal-
tungen überlassen, ohne daß dadurch ein Einfluß auf eine veränderte Procentberechnung
geübt wird.
7. Neue Transitstrecken, welche seit dem 1. Juli 1858 zur Benutzung gelangt sind,
werden nur dann in Berechnung gezogen, wenn an einem Punkte derselben die Annahme
oder Abgabe von Postgegenständen slattfindet. .
Die Berechnung erfolgt alsdann bei der jeweiligen Procentsatzermittelung in der Weise,
daß fuͤr Transitstrecken bis zu einer Länge von zwei Meilen einschließlich die Hälfte des
ersten Progressionssatzes resp. des Minimal= oder Werthportosatzes, und für Transitstrecken
von mehr als zwei Meilen das volle Porto in Ansatz zu kommen hat, insofern nicht
besondere Vertragsverhältnisse eine solche Verechnung beschränken oder ausschließen.
8. Werden die Transportstrecken cines Postbezirks durch zwischenliegendes fremdes
Vereinsgebiet unterbrochen, so hat bei der Tarirung behufs ver Procentsatzermittelung
eine Zusammenrechnung der einzelnen solchergestalt unterbrochenen Transportstrecken statt-
zufinden, insofern nicht das zwischenliegende Gebiet in Absicht auf ren Transit dem Gebiete
zugerechnet wird, dem die getrennten Transportstrecken angehören.
9. Der interne Transit, d. b. die Beförderung von internen Sendungen zwischen ver-
schiedenen Theilen eines und desselben Postbezirks im Transst durch fremdes zwischen-
liegendes Vereinsgebiet, wird durch die Festsetzungen über das Vereinsfahrpostwesen in