Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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andern Vereinsverwaltung bescheinigt, und der Betrag von der gemeinschaftlichen Fahrpost- 
einnahme in Abzug gebracht. 
Art. 74. 
Portoniederschlagung. 
Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird in derselben Weise liquidirt, be- 
ziehungsweise der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dies im vorhergebenden Artikel 
bezüglich der ungedeckt gebliebenen Portobeträge für unanbringliche Sendungen vorgesehen ist. 
Ist eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmungen zur Nie- 
derschlagung oder Rückzahlung eines Portobetrages veranlaßt, so soll die Bescheinigung 
der Liquidation in Bezug auf die Nothwendigkeit der Niederschlagung nicht beanstandet 
werden. 
Art. 75. 
Gewährleistung. 
Für den Verlust oder die Beschädigung ver zur Postbeförderung vorschriftsmäßig über- 
gebenen Sendungen, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Folgen 
von Naturereignissen herbeigeführten Schadens, wird nach Maßgabe der folgenden Bestim- 
mungen Ersatz geleistet: 
1) Dem Absender bleibt es freigestellt, den Werth der Sendung entweder nach dem 
wahren Werthe, oder nur theilweise oder gar nicht zu declariren. 
Ist bei der Aufgabe eine Wertheveclaration erfolgt, so ist dieselbe bei der Feststellung 
des von Seiten der Postverwaltung in Verlust= oder Beschädigungsfällen zu leistenden Er- 
satzes maßgebend. " 
BeweistievochdiePostVerwaltung,daßdieDeclarationdenwahrenWerthderSache 
übersteigt, so hat sie nur den letzteren zu ersetzen. 
Vermag dagegen der Reclamant den Nachweis zu erbringen, daß und um wie viel 
der wirkliche Werth des Inhalts der Sendung die Werthsdeclaration überstiegen habe, so 
ist im Fall eines theilweisen Verlustes (Abgangs) oder einer Beschädigung der Theil des 
wirklich erlittenen Schadens zu ersetzen, welcher sich nach dem Verhältnisse ergibt, in wel- 
chem der declarirte Werth der Sendung zu dem wirkichen stebt. 
Die Wertbereclaration soll in der Landeswährung des Aufgabebe zirks erfolgen; der 
absendenden Postanstalt gegenüber haben die anderen Postverwaltungen nur die in jener 
Landeswährung angegebene oder darauf reducirte Summe zu vertreten.
	        
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