Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

118 
Die Werthsdeclaration soll bei Sendungen mit Begleitbriefen sowohl auf dem Begleit- 
briefe, als auf der Sendung selbst, angegeben seyn. Wenn aber der Werth einer zur 
Postbeförderung angenommenen Sendung nur auf dem Begleitbriefe und nicht auch 
auf der Sendung selbst angegeben seyn sollte, so übt dieses auf die Ersatzleistung keinen 
Einfluß. Dasselbe gilt von dem Falle, wo die Wertbsderlaration zwar nur auf der 
Sendung selbst, nicht auch auf dem Begleitbriefe enthalten ist, die Sendung aber gleich- 
wohl zur Postbeförderung angenommen und entweder dem Aufgeber eine Bescheinigung über 
eine geschehene Werthangabe ertheilt oder die Sendung mit dem fraglichen Werthe in die 
Postbücher eingetragen worden ist. Ist der Werth einer Sendung nicht übereinslimmend 
auf Begleitbrief und Sendung angegeben, so ist die Werthangabe auf dem Begleitbriefe 
für Portoberechnung und Ersatzleistung entscheidend. 
Die Postanstalt, welche eine nicht mit der vorschriftsmäßigen Werthsdeclaration ver- 
sebene Sendung, für welche gleichwohl nach dem Vorhergehenren zu haften seyn würde, an- 
nimmt, bat für die Nachholung des Erforderlichen zu sorgen, wiorigenfalls sie für alle aus 
der Behandlung des Stücks als Sendung ohne Werthangabe hervorgehenden Nachtheile 
verantwortlich ist. 
Findet sich in einer wegen beschädigter Emballage unterwegs von einer Postanstalt 
anderweit verpackten Sendung ein die Declaration übersteigender Wertbinhalt vor, so bleibt 
für die Haftung der Post die Declaration des Absenders maßgebend. 
2) Beim Verluste von nicht declarirten Sendungen oder beim Abgang an denselben 
wird ein Ersatz von 10 Sgr. oder 50 Nkr. Oesterr. Währ. oder 30 Kr. Siüdd. Währ. 
für jedes abhanden gekommene Pfund oder den Theil eines Pfundes geleistet. Bei Be- 
schädigungen nicht declarirter Sendungen wird der wirklich entstandene Schaden, jedoch nur 
bis zu dem Marimalbetrage von 10 Sgr. oder 50 Rkr. Oesterr. Währ. oder 30 Kr. 
Südd. Währ. für jedes beschädigte Pfund erstattet. 
3) Für Beschädigungen oder Abgang am Jnhalte einer Sendung haben die Postver- 
waltungen nur dann zu haften, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare Beschärigung 
in unzweifelbaftem Zusammenbange mit der vorhandenen inneren Beschädigung beziehungs- 
weise dem Abgange steht. 
Außer diesem Falle tritt die Haftpflicht einer Postverwaltung nur dann ein, wenn ihr 
ein besonderes Verschulven und die geschehene Auflieferung eines unbeschädigten Inhaltes, 
sowie dessen gehörige Verpackung vollständig nachgewiesen wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.