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Die Werthsdeclaration soll bei Sendungen mit Begleitbriefen sowohl auf dem Begleit-
briefe, als auf der Sendung selbst, angegeben seyn. Wenn aber der Werth einer zur
Postbeförderung angenommenen Sendung nur auf dem Begleitbriefe und nicht auch
auf der Sendung selbst angegeben seyn sollte, so übt dieses auf die Ersatzleistung keinen
Einfluß. Dasselbe gilt von dem Falle, wo die Wertbsderlaration zwar nur auf der
Sendung selbst, nicht auch auf dem Begleitbriefe enthalten ist, die Sendung aber gleich-
wohl zur Postbeförderung angenommen und entweder dem Aufgeber eine Bescheinigung über
eine geschehene Werthangabe ertheilt oder die Sendung mit dem fraglichen Werthe in die
Postbücher eingetragen worden ist. Ist der Werth einer Sendung nicht übereinslimmend
auf Begleitbrief und Sendung angegeben, so ist die Werthangabe auf dem Begleitbriefe
für Portoberechnung und Ersatzleistung entscheidend.
Die Postanstalt, welche eine nicht mit der vorschriftsmäßigen Werthsdeclaration ver-
sebene Sendung, für welche gleichwohl nach dem Vorhergehenren zu haften seyn würde, an-
nimmt, bat für die Nachholung des Erforderlichen zu sorgen, wiorigenfalls sie für alle aus
der Behandlung des Stücks als Sendung ohne Werthangabe hervorgehenden Nachtheile
verantwortlich ist.
Findet sich in einer wegen beschädigter Emballage unterwegs von einer Postanstalt
anderweit verpackten Sendung ein die Declaration übersteigender Wertbinhalt vor, so bleibt
für die Haftung der Post die Declaration des Absenders maßgebend.
2) Beim Verluste von nicht declarirten Sendungen oder beim Abgang an denselben
wird ein Ersatz von 10 Sgr. oder 50 Nkr. Oesterr. Währ. oder 30 Kr. Siüdd. Währ.
für jedes abhanden gekommene Pfund oder den Theil eines Pfundes geleistet. Bei Be-
schädigungen nicht declarirter Sendungen wird der wirklich entstandene Schaden, jedoch nur
bis zu dem Marimalbetrage von 10 Sgr. oder 50 Rkr. Oesterr. Währ. oder 30 Kr.
Südd. Währ. für jedes beschädigte Pfund erstattet.
3) Für Beschädigungen oder Abgang am Jnhalte einer Sendung haben die Postver-
waltungen nur dann zu haften, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare Beschärigung
in unzweifelbaftem Zusammenbange mit der vorhandenen inneren Beschädigung beziehungs-
weise dem Abgange steht.
Außer diesem Falle tritt die Haftpflicht einer Postverwaltung nur dann ein, wenn ihr
ein besonderes Verschulven und die geschehene Auflieferung eines unbeschädigten Inhaltes,
sowie dessen gehörige Verpackung vollständig nachgewiesen wird.