Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Diese Conferenz wird aus Bevollmächtigten aller Postverwaltungen gebildet, welche 
Mitglieder des deutschen Postvereins find. 
Jede der gedachten Postverwaltungen hat das Recht, zur Posiconferenz einen eigenen 
Bevollmächtigten abzuordnen, oder den Bevollmächtigten einer andern Verwaltung mit der 
Wahrnehmung ihrer Interessen und der Stimmführung zu betrauen. Ein Bevollmächtigter 
darf jedoch nicht mehr als zwei Stimmen führen, so daß derselbe außer der eigenen Ver- 
waltung nur noch eine zweite vertreten kann. 
Mit dieser Beschränkung ist auch die Uebertragung der Stimme von einem Abgeordne- 
ten auf den andern im Fall etwaiger Behinderung zulässig. 
Stimmeneinhelligkeit erfordern alle Beschlüsse, welche zum Gegenstande haben: 
1) die Dauer und den Umfang des Vereins, 
2) eine Veränderung des Vereinstarifs, und was dahin gehört, insbesondere auch der 
Transit= und sonstigen Gebühren, 
3) den Bezug und die Theilung des Porto, 
4) die directe Einwirkung des Vereins auf die interne Postgesetzgebung der einzelnen 
Vereinsgebiete, 
5) die Portofreiheiten, 
6) die getroffenen Verabredungen über die Verhältnisse mit fremden Ländern, und 
7) die schievsrichterliche Entscheidung über vie bei Anwendungeiner Bestimmung des 
Vereinsvertrages entstandenen Irrungen. 
In allen minder wichtigen Fällen genügt die absolute Majorität. 
Sowohl bei Beschlüssen mit Stimmeneinbelligkeit, als bei solchen nach absoluter Ma- 
jorität, bleibt die höchste Ratifcation vorbehalten; bei Gegenständen reglementarischer Natur 
bedarf es jedoch lediglich der durch absolute Simmenmehrbeit zu treffenden Vereinbarungen 
der Vereinsverwaltungen. 
Art. 80. 
Ratification und Dauer des Vertrags. 
Die Ratisicationen des gegenwärtigen Vertrags werden bis zum 30. November 1860 
erfolgen. 
Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1861 in Wirksamkeit. Derselbe bleibt bis 
zum Schlusse des Jahres 1870 und von da ab ferner unter Vorbehalt einjähriger Kündi- 
gung in Kraft.
	        
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