Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Keine Verwaltung ist verpflichtet, Briefe, die mit dem Recommandationszeichen ver- 
sehen im Briefkasten vorgefunden werden, als recommandirt behandeln zu lassen, es sei 
denn, daß dieselben vollständig, einschließlich der Recommandationsgebühr, mit Marken 
frankirt sind. 
S. 17. 
Retour-Recepisse. 
Wünscht der Absender einer recommandirten Briefpostsendung oder einer Fahrpost- 
sendung eine von dem Aoressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Räückschein, Re- 
tour-Recepisse) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „gegen 
Rückschein“ („Retour-Recepisse“) auf der Aoresse ausgedrückt seyn. 
Die Weigerung des AMdressaten, den Rückschein zu unterfertigen, gilt als Verweigerung 
der Annahme der Sendung selbst. 
S. 18. 
Durch Expressen zu bestellende Briefe. 
Briefe, welche sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt werden 
sollen, mussen auf der Adresse wörtlich den Vermerk: „durch Eapressen zu bestellen" 
enthalten. 
S 19. 
Nachnahmesendungen. 
Briefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme hastet (Vorschußsen- 
dungen, Postvorschüsse), müssen auf der Adresse den - mit den Worten: 
„Vorschuß oder Nachnahme von. .. .“ 
und die Thaler= oder Guldensumme in Zahlen und in Buhhstaben ausgedrückt enthalten. 
8. 20. 
Baare Einzahlungen. 
Den Beträgen, welche zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger einge—- 
zahlt werden (baare Einzahlungen), muß ein einfacher gewäöhnlicher Brief oder ein leeres 
Couvert beigegeben werden. 
Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit Waarenproben, 
auf recommandirte Briefe, auf Briefe mit deelarirtem Werthe und auf Begleitbriefe zu 
Packeten mit und ohne Werthsdeelaration zu leisten, ist unzulässig.
	        
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