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In welcher Weise sich Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei der ab-
sendenden Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Persönlichkeit auszu-
weisen hat, bestimmen die für jeden Postbezirk dieserhalb bestehenden Vorschriften.
Ist die Sendung bereits abgegangen, so bat Derjenige, welcher dieselbe zurückfordert,
den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen,
daß verselbe unzweifelbaft als der reclamirte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt
fertiget das Reclamationsschreiben aus, welchem die Postanstalten des betreffenden Courses
Folge zu leisten haben.
Soll vie Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine dieß-
fallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die
Postanstalt des Aufgabeortes amtlich bescheiniget hat, daß ver Absender sich als zur Zu-
rücksorderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß vieß geschehen, muß in der
Depesche bemerkt seyn.
Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franco, nicht aber
das durch Marken entrichtete Franco zurückgegeben.
Ist die Seudung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto wie für eine
gewöhnliche Retour-Sendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpost-Senvungen bis zu
und von dem Orte, von dem der Gegenstand zurückgesandt wird.
S. 24.
Aushändigung von Postsendungen an den Aovressaten an Umspeditionsorten.
Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Avressaten kann, sofern im einzelnen Falle
keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegensteben, die Aushändigung einer Sendung
an den Ersteren auch an einem Umspeditionsorte stattfinden, wenn dadurch keine Störung
des Expeditionsviensles herbeigeführt wird.
Ist die Senvung bei der Aufgabe frankirt, oder das Porto in einer Vereinskarte
bereits berechnet, so hat es hierbei zu bewenden; im entgegengesetzten Falle wird das
Porto nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet.
§S. 25.
Unbestellbare Postsendungen.
Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten:
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermittteln und die Nachsendung
(el. §. 26) nicht möglich oder nicht zulässig ist;
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