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8g. 2.
Nachsendung der Postsendungen.
Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer
Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm Briespost-Gegenstände nachgesendet,
wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat.
Bei Fahrpostsendungen, mit Einschluß der Vorschußbriefe und der Briefe, worauf
Baarzahlungen stattgefunden baben, erfolgt die Nachsendung nur auf ausdrückliches Ver-
langen des Absenders, oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des
Avressaten. Letzterer ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und
portofrei in Kenntniß zu setzen.
8. 27.
Mit fremden Freimarken versehene Briefe.
Wenn in einem Vereinsgebiete Briese mit Frankomarken oder gestempelten Couverts
eines anderen Gebietes zur Post kommen, so find solche Briefe wie unfrankirte Briefe zu
behandeln, und die fremden Marken als ungiltig zu bezeichnen.
Sind aber dergleichen Briefe nach demjenigen Vereinsgebiete bestimmt, welchem die
Marken oder die gestempelten Couverts angehören, so zieht die empfangende Postanstalt
von vem Avoressaten nur das, nach Abzug des Werthes ver Marken oder des Couverts
verbleibende Porto ein, oder vergütet auf sonstige Weise dem Avressaten den Werth der
unrichtig verwendeten Marken.
8. 28.
Briefe, welche an Postanstalten couvertirt sind.
Wenn zwei oder mehrere Briefe oder Kreuzband-Sendungen unter Couvert an Post-
anstalten zur Distribution oder Weiterbesörderung geschickt werden, so sind solche Briefe
nicht zurückzusenden, sondern, und zwar obhne Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung
frankirt gewesen oder nicht, einzeln mit dem vollen Briefporto zu belegen, soweit sie nicht
bereits mit Marken oder Couverts vorschriftsmäßig frankirt sind. Für die von den Adres-
saten nicht angenommenen Briefe rc. hat der Aufgeber das angesetzte Porto zu entrichten.
5S. 29.
Einziehung der Bestellgebühr vom Absender.
Von den Mdressaten nicht berichtigte Bestellgebühr darf an den Aufgeber der Post-
sendung nicht zurückgerechnet werden.
Rach erfolgter Berständigung zwischen den betheiligten Pestverwaltungen soll jedoch ge-