Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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stattet sein, für Briefe von Privaten an Behörden die Bestellgellühr vom Aufgeber einzu— 
beben, und als Weiterfranco an die bezugsberechtigte Postanstalt zu vergüten. 
S. 30. 
Gebührenfreie Anrechnung von Postgefällen. 
Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche von dem Absender 
nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Aunsatz und die Einziehung einer Procurage- 
bühr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschriftmäßig die betreffenden Gefälle beie 
der Auflieferung der Sendung zur Post hätten vorausbezahlt werden müssen. 
S. 31. 
Lagergeld. » 
Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesetzlich die Erhebung von 
Lagergeld für solche Fahrpostgegenstände vorgeschrieben ist, welche längere Zeit beie 
der Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen für unbestellbare, nach dem Abgangs- 
orte zurückzusendende Fahrpost-Sendungen dieses Lagergelp nicht in Anrechnung 
bringen. 
b) Verfügung, betreffend die Ermächtigung der Kassenämter zur Annahme der neuen ssterreichischen 
Guldenmünzen in festem Curse. 
Mit Rücksicht varauf, daß vie neuen österreichischen Guldenmünzen des Fünfundvierzig 
Guldenfußes nach dem Wiener Münzvertrage vom 24. Januar 1857, Art. 2 und 8 
(Reg. Blatt Seite 40 und 51), wie nach dem kaiserlich österreichischen Münzpatente vom 
19. September 1857, genau in dem Verhältnisse von 8, bezichungsweise von ½ des 
Einvereinsthalerstücks ausgeprägt sind: werden mit höchster Genehmigung Seiner König- 
lichen Majestät sämmtliche dem Finanzdepartement untergeordnete Kassen andurch er- 
mächtigt, die besagten im inländischen Verkehr immer mehr verbreiteten neuen österreichi- 
schen Guldenmünzen zu einem festen Kassencurse bis auf Weiteres in Zahlung anzunehmen, 
und zwar: 
das Einguldenstück des 45 fl.= Fußes zum Curse von 1 fl. 10 kr., 
das Zweiguldenstück des 45 fl.-Fußes zum Curse von 2 fl. 20 kr. 
Stuttgart den 12. December 1860. Knapp. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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