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stattet sein, für Briefe von Privaten an Behörden die Bestellgellühr vom Aufgeber einzu—
beben, und als Weiterfranco an die bezugsberechtigte Postanstalt zu vergüten.
S. 30.
Gebührenfreie Anrechnung von Postgefällen.
Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche von dem Absender
nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Aunsatz und die Einziehung einer Procurage-
bühr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschriftmäßig die betreffenden Gefälle beie
der Auflieferung der Sendung zur Post hätten vorausbezahlt werden müssen.
S. 31.
Lagergeld. »
Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesetzlich die Erhebung von
Lagergeld für solche Fahrpostgegenstände vorgeschrieben ist, welche längere Zeit beie
der Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen für unbestellbare, nach dem Abgangs-
orte zurückzusendende Fahrpost-Sendungen dieses Lagergelp nicht in Anrechnung
bringen.
b) Verfügung, betreffend die Ermächtigung der Kassenämter zur Annahme der neuen ssterreichischen
Guldenmünzen in festem Curse.
Mit Rücksicht varauf, daß vie neuen österreichischen Guldenmünzen des Fünfundvierzig
Guldenfußes nach dem Wiener Münzvertrage vom 24. Januar 1857, Art. 2 und 8
(Reg. Blatt Seite 40 und 51), wie nach dem kaiserlich österreichischen Münzpatente vom
19. September 1857, genau in dem Verhältnisse von 8, bezichungsweise von ½ des
Einvereinsthalerstücks ausgeprägt sind: werden mit höchster Genehmigung Seiner König-
lichen Majestät sämmtliche dem Finanzdepartement untergeordnete Kassen andurch er-
mächtigt, die besagten im inländischen Verkehr immer mehr verbreiteten neuen österreichi-
schen Guldenmünzen zu einem festen Kassencurse bis auf Weiteres in Zahlung anzunehmen,
und zwar:
das Einguldenstück des 45 fl.= Fußes zum Curse von 1 fl. 10 kr.,
das Zweiguldenstück des 45 fl.-Fußes zum Curse von 2 fl. 20 kr.
Stuttgart den 12. December 1860. Knapp.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.