Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

der Urlaub ertheilt worden ist, wo immer möglich, den Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde 
zu benachrichtigen, wohin der Urlaub ertheilt worden ist, und zwar unter Angabe des 
Zweckes und der Dauer ves Urlaubs, sowie der vorgeschriebenen Reiseroute und der pic- 
nach sich bemessenden Zeit des Eintreffens des Beurlaubten am Bestimmungsorte. 
Diese Nachricht kann unterbleiben, wenn nach ver Persönlichkeit des Beurlaubten und 
den sonstigen hier in Betracht kommenden Rücksichten ein Mißbrauch des Urlaubs nicht zu 
besorgen ist. 
K. 19. 
Der beurlaubte Begränzte hat, wenn er nicht von dieser Vorschrift wegen Wohlver- 
haltens entbunden wird, den Urlaubsschein an jedem Orte, wo er übernachtet, 
dem Ortsvorsteher zur Visirung vorzulegen. Dieser bat zu prüfen, ob der Urlaubs- 
schein ächt und von der zuständigen Behörde ausgestellt, ob die Reiseroute eingehalten, 
der Urlaubsschein überall vistrt worden und noch gültig ist. 
Bei Entdeckung eines Bedenken erregenden Mangels hat der Ortsvorsteher den Beur- 
laubten an das ihm vorgesetzte Oberamt abzuliefern. 
Ist der Urlaubsschein in Ordnung und ergiebt sich auch sonst kein Bedenken, so hat 
der Ortsvorsteher den Urlaubsschein zu vistren und dem Beurlaubten Behufs seiner Weiter- 
reise wieder einzuhändigen. 
8. 20. 
An dem Bestimmungsort angelangt, bat der Beurlaubte seinen Urlaubsschein 
fleichfalls dem Ortsvorsteher alsbald vorzulegen, welcher die gleiche Prüfung eintreten zu 
lassen und bei Entdeckung von Mängeln ebenso, wie oben angegeben, zu verfahren, andern- 
falls aber den Urlaubsschein bis zum Wiederabgang des Beurlauhten zu verwahren und 
dann jevenfalls so zeitig zur Heimreise zu vistren und mit der entsprechenden Weisung 
dem Beurlaubten auszuhändigen hat, daß derselbe vor Ablauf ver Gültigkeitsdauer dessel- 
ben seine Heimath erreichen kann. 
Trifft der Beurlaubte an dem Orte, wohin er beurlaubt ist, nicht ein, so hat der 
Ortsvorsteher dem Ortsvorsteher, beziehungsweise dem Oberamte des Begränzungsbezirks 
unverweilt Nachricht zu geben. 
Während des Aufenthalts des Beurlaubten an dem Orte der Beurlaubung hat der 
Ortsvorsteber denselben zu überwachen und sich insbesondere davon zu überzeugen, daß 
der Beurlaubte den Urlaub nicht zu fremden Zwecken mißbraucht, insbesondere wenn der
	        
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