der Urlaub ertheilt worden ist, wo immer möglich, den Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde
zu benachrichtigen, wohin der Urlaub ertheilt worden ist, und zwar unter Angabe des
Zweckes und der Dauer ves Urlaubs, sowie der vorgeschriebenen Reiseroute und der pic-
nach sich bemessenden Zeit des Eintreffens des Beurlaubten am Bestimmungsorte.
Diese Nachricht kann unterbleiben, wenn nach ver Persönlichkeit des Beurlaubten und
den sonstigen hier in Betracht kommenden Rücksichten ein Mißbrauch des Urlaubs nicht zu
besorgen ist.
K. 19.
Der beurlaubte Begränzte hat, wenn er nicht von dieser Vorschrift wegen Wohlver-
haltens entbunden wird, den Urlaubsschein an jedem Orte, wo er übernachtet,
dem Ortsvorsteher zur Visirung vorzulegen. Dieser bat zu prüfen, ob der Urlaubs-
schein ächt und von der zuständigen Behörde ausgestellt, ob die Reiseroute eingehalten,
der Urlaubsschein überall vistrt worden und noch gültig ist.
Bei Entdeckung eines Bedenken erregenden Mangels hat der Ortsvorsteher den Beur-
laubten an das ihm vorgesetzte Oberamt abzuliefern.
Ist der Urlaubsschein in Ordnung und ergiebt sich auch sonst kein Bedenken, so hat
der Ortsvorsteher den Urlaubsschein zu vistren und dem Beurlaubten Behufs seiner Weiter-
reise wieder einzuhändigen.
8. 20.
An dem Bestimmungsort angelangt, bat der Beurlaubte seinen Urlaubsschein
fleichfalls dem Ortsvorsteher alsbald vorzulegen, welcher die gleiche Prüfung eintreten zu
lassen und bei Entdeckung von Mängeln ebenso, wie oben angegeben, zu verfahren, andern-
falls aber den Urlaubsschein bis zum Wiederabgang des Beurlauhten zu verwahren und
dann jevenfalls so zeitig zur Heimreise zu vistren und mit der entsprechenden Weisung
dem Beurlaubten auszuhändigen hat, daß derselbe vor Ablauf ver Gültigkeitsdauer dessel-
ben seine Heimath erreichen kann.
Trifft der Beurlaubte an dem Orte, wohin er beurlaubt ist, nicht ein, so hat der
Ortsvorsteher dem Ortsvorsteher, beziehungsweise dem Oberamte des Begränzungsbezirks
unverweilt Nachricht zu geben.
Während des Aufenthalts des Beurlaubten an dem Orte der Beurlaubung hat der
Ortsvorsteber denselben zu überwachen und sich insbesondere davon zu überzeugen, daß
der Beurlaubte den Urlaub nicht zu fremden Zwecken mißbraucht, insbesondere wenn der