Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Zweck des Urlaubs Beschäftigung und Verdienst ist, daß er wirklich arbeitet und seinen 
Verdienst nicht verschwendet. 
Läßt sich der Beurlaubte einen Mißbrauch des Urlaubs oder sonstige Verfehlungen 
zu Schuld kommen, so ist er sogleich dem vorgesetzten Oberamt zur geeigneten Verfügung 
zu übergeben. 
Findet der Beurlaubte angemessene Unterkunft und Arbeit, welche eine Verlänge- 
rung seines Urlaubs als gerathen erscheinen läßt, so kann der Ortsvorsteher dem Beur- 
laubten vorläufig den ferneren Aufenthalt auch über die Dauer seines Urlaubs hinaus 
gestatten, er hat aber rechtzeitig, spätestens mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ur- 
laubsscheins dem Ortsvorsteher, beziehungsweise dem Oberamte des Begränzungsorts, davon 
Nachricht zu geben und die Verlängerung des Urlaubs durch diese zu erwirken, je nachdem 
die Urlaubsverlängerung dem Ortsvorsteher oder dem Oberamte -zukommt. 
8. 21. 
Bei der Rückkehr des Beurlaubten in den Ort seiner Begränzung hat sich derselbe 
der Behörde, welche ihm den Urlaubsschein ausgefertigt hat, zu stellen und den letzteren 
zurückzugeben. 
Die Behörde prüft den Urlaubsschein, wie oben angegeben ist, und wenn sich dabei 
irgend welche Verfehlungen des Beurlaubten ergeben, so ist derselbe zur Verantwortung 
und nach Befinden zur Strafe zu zieben. 
Der Tag der Rückkehr des Begränzten aus dem Urlaub und, was sonst auf den Ur- 
laub und dessen Benützung Bezug hat, ist wie die Urlaubsertheilung vorzumerken. 
Kebrt der Beurlaubte nach Ablauf des Urlaubs nicht zurück oder trifft er in dem Ort, 
wohin er beurlaubt ist, rechtzeitig nicht ein, so sind zur Erkundigung seines Aufentbalts 
und zu seiner Habbaftwerdung von dem Oberamt des Begränzungsbezirks die geeigneten 
Anordnungen zu treffen. 
g. 22. 
Wenn es für das Fortkommen des Begränzten förderlich ist oder sonstige Gründe 
dafür sprechen, kann die Begränzung auch in einer anderen als der Hei- 
mathgemeinde vollzogen und zu dem Ende übertragen werden. 
Ueber diese Uebertragung erkennt das Oberamt nach sorgfältiger Erwägung der Ver- 
hältmisse und zutreffenden Falls nach Rücksprrache mit dem Oberamte des neuen Br- 
gränzungsbezirks.
	        
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