Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

Erfolgt seine Ankunft in der Heimath nicht, so sind zu seiner Auskundschaftung unverzüg- 
lich die erforderlichen polizeilichen Maßregeln zu ergreifen. 
5) Kann der zu Entlassende dem Verwalter der Strafanstalt auf zuverlässige Weise 
einen andern Ort angeben, wo er sein Unterkommen finden werde, so ist derselbe 
in letzteren Ort zu weisen. Die Strafanstalten-Verwaltung hat jevoch jedenfalls hievon der 
Ortsobrigkeit der Heimathgemeinde Nachricht zu geben und sich der Ankun f des Ent- 
lassenen an dem Orte seiner Unterkunft zu versichern. 
6) Dem Verwalter ist nach pflichtmäßiger Erwägung der Persönlichkeit des Gefange- 
nen, der Art seines Vergebens und seiner Aufführung in der Strafanstalt unbenommen, 
von den in Ziffer 3 bis 5 vorgeschriebenen Sicherungsmaßregeln abzustehen. 
Letzteres kann seroch bezuglich der zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht oder zur 
Ortsbegränzung verurtheilten Personen nur dann gescheben, wenn der Strafanstalten-Ver- 
waltung noch vor der Entlassung der Beschluß des Oberamts, bis auf Weiteres keinerlei 
Beschränkung gegen dieselben eintreten zu lassen (§§. 9 und 26 der Ministerial-Ver- 
fügung vom 6. d. M.), zugekommen ist. Für rechtzeitige Mittbeilung dieses Beschlusses 
hat das Oberamt besorgt zu seyn. 
7) Wofern aber nach der Ansicht des Verwalters aus der Vergangenbeit des Ge- 
sangenen und seinem Betragen in der Strafanstalt erhellt, daß dieser ein der öffentlichen 
Sicherbeit gefährlicher Mensch ist, so wird ver Verwalter denselben an seinen künftigen 
Aufenthaltsort transportiren lassen. 
Letzteres muß bezüglich der zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht oder zur Orts- 
begränzung verurtheilten Personen jedenfalls dann geschehen, wenn dem Verwalter noch 
vor der Entlassung der Beschluß der Polizeibehörde, die Maßregel der Begränzung als- 
bald in vollständige Wirksamkeit gegen dieselben treten oder sie in eine Beschäftigungs- 
anstalt bringen zu lassen (S§. 11, 14, 26 der Ministerial-Verfügung vom 6. d. M.), 
zugekommen ist. Auch bier hat das Oberamt für rechtzeitige Mittheilung seines, bezie- 
bungsweise des von der Kreisregierung gefaßten, Beschlusses Sorge zu tragen. 
8) Wenn für einen Gefangenen durch den Verein zur Fürforge für entlas- 
sene Strafgefangene ein Unterkommen ausgemittelt worden ist, so ist verselbe nach 
seiner Entlassung an den Ortsvorsteher des betreffenden Bestimmungsorts zu weisen, 
und dieser wird beauftragt, den Entlassenen 
a) bei dem Dienst= oder Lehrberrn einzuführen, und
	        
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