Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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b) ihn dem Ortsgeistlichen, welchem sein Entlassungsschein vorzulegen ist, 
zum Behuf seiner künftigen Berathung in sittlich-religiöser Hinsscht vorzustellen: 
sodann . 
OdembetreffendenBezirkshilfsvereincvonvcrAnkunftdes-Entlassenen 
Anzeige zu machen und demselben zugleich von dem Betrag der Ersparnisse, welche 
etwa von der Strafanstalten-Verwaltung für Rechnung des Entlassenen an die 
Ortsobrigkeit übergeben worden seyn sollten, Nachricht zu ertheilen, damit von 
Seite dieses Hilfsvereins unter Rücksprache mit dem Ortsvorstande die zweckmä- 
ßige Verwendung jener Ersparnisse eingeleitet werden kann. 
9) Auslänvische Gefangene, welche durch gerichtliches oder polizeiliches Straf- 
Erkenntniß zur Ausweisung aus dem Königreich nach erstandener Strafe verurtheilt 
worden sind, werden unmittelbar von der Strafanstalt aus mittelst Transports über 
die Gränze gebracht. Hiebei sind die Vorschriften der Ministerial-Verfügung vom 18. De- 
cember 1839 (Reg. Blatt S. 760 ff.) zu beobachten, und es ist das etwaige Eigenthum 
des Entlassenen, namentlich seine in der Strafanstalt gemachte Ersparniß der Obrigkeit 
des ersten Gränzorts zu übergeben. 
10) Bezüglich sonstiger ausländischer Gefangenen hat der Verwalter der Straf- 
anstalt noch ver dem Cnde der Strafzeit dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk sich vie- 
selben zuletzt aufgehalten haben, zur Beschlußfassung darüber zu veranlassen, ob dieselben 
etwa aus polizeilichen Gründen, z. B. wegen Mangels eines gesicherten Nahrungs- 
standes oder ordnungsmäßiger Legitimationspapiere, aus dem Lande zu weisen seien, und 
bejahenden Falls, ob die Ausweisung mittelst Transports oder blos mittelst Vorschreibung 
der Wegrichtung an die Gränze zu gescheben habe. 
Findet das Oberamt in sicherheitspolizeilicher Hinsicht keinen Grund zur Ausweisung, 
so bleibt dem Verwalter der Strafanstalt überlassen, entweder dem betreffenden Gefange- 
nen die Wegrichtung nach seinem künftigen Aufenthaltsorte, beziehungsweise falls er selbst 
das Königreich zu verlassen wünscht, nach einem Gränzorte vorzuzeichnen (oben Ziff. 3—5) 
oder auch ihn ohne irgend eine beschränkende Maßregel zu entlassen (oben Ziff. 6). 
11) Die durch vorstehende Vorschriften veranlaßten Rücksprachen zwischen den ver- 
schiedenen Behörden sind jeverzeit auf dem einfachsten und kürzesten Wege einzu- 
leiten. Namentlich soll die Nachrichts-Ertheilung der Ortsobrigkeit an die Strafanstalten- 
Verwaltung bezüglich der erfolgten Ankunft des entlassenen Strafgefangenen (oben
	        
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