Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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gehaltenen Viehstückes berbeizuführen ist, wenn sich bei dem Abschlachten Zeichen eines un- 
gesunden oder verdächtigen Zustandes ergeben. 
Viebbesitzer, welche von der ihnen eingeräumten Befugniß, ein Stück Vieh zu schlach- 
ten und viertelweise abzugeben, oder auf der Freibank aushauen zu lassen, Gebrauch 
machen, sind diesen Vorschriften, soweit sie auf dieselben anwendbar sind, gleichfalls unter- 
worfen. Für die Einhaltung derselben ist neben dem Eigenthümer des Viehs auch der 
zum Schlachten beigezogene Metzger verantwortlich. 
Wer mit Uebertretung der bestebenden Vorschriften ein Stück Vieh obne vorgängige 
Besichtigung durch vie Fleischschau-Commissson schlachtet, oder das geschlachtete Vieh ohne 
solche Besichtigung aushaut, wird mit einer Geldbuße von fünf bis vierzehn Gulden 
bestraft. « 
Die Bestimmungen der Punkte 4 und 6 der Metzgerordnung vom 12. August 1651 
und des General-Reseripts vom 30. Juni 1721, wornach jedes Stück Vieh vor und nach 
dem Schlachten zu beschauen ist, sind aufgehoben. 
#S. k 
Der Verkauf von Fleisch over Fleischwaaren, welche in einem gesundheitsschädlichen 
Zustande sich befinden, unterliegt den in dem Polizeistrafgesetze vom 2. Oktober 1839 
(Reg. Blatt S. 611) Art. 41 und 104 angedrohten Strafen. 
Insbesondere gehört hieher der Verkauf des Fleisches von Vieb, welches an Löser- 
vörre, Milzbrand, Pocken oder der Wuth gelitten hat, sowie der Verkauf von Fleisch und 
Fleischwaaren, welche von den Fleischschauern für ungenießbar oder der Gesundheit nach- 
theilig erklärt worden sind. 
8. 9. 
In Gemeinden, in welchen Fleischschau-Commissionen bestehen, sind dieselben ver- 
pflichtet, nicht nur für Ordnung und Reinlichkeit in den öffentlichen Schlachthäusern zu 
sorgen und die regelmäßige Schau des Viehs, soweit sie vorgeschrieben ist, vorzunehmen, 
sondern auch die Ställe der Metzger, die Schlachtbanken und Verkaufslokale von Fleisch 
von Zeit zu Zeit, jedenfalls aber wöchentlich mindestens Einmal, unvermutheter Weise zu 
besuchen, die zu schlachtenden Thiere zu besichtigen, die Schlachtbanken und Verkaufslokale 
in Absicht auf Reinlichkeit, auf Beobachtung ver polizeilichen Vorschriften über vas Schlach- 
ten und über den Verkehr mit Fleisch, und die Genießbarkeit des Fleisches und der Fleisch-
	        
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